Beschuldigter beantragt Haftentlassung wegen Verjährung des Mords von 2000: Unterbrechung durch Editionsverfügung ausreichend, dringender Tatverdacht besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 57 · ATF 151 IV 57 · DTF 151 IV 57
- Datum
- 01.10.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 151 IV 57
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer befindet sich in Untersuchungshaft wegen des Verdachts des Mordes an einer Person im Jahr 2000. Er rügt vor dem Bundesgericht, dass die Straftat mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits verjährt sei und daher kein dringender Tatverdacht mehr bestehe, was die Voraussetzung für die Fortdauer der Untersuchungshaft darstellt. Die Vorinstanz hatte die Haftverlängerung bestätigt und die Verjährung für nicht eingetreten erklärt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verjährung sei nicht unterbrochen worden, weil die untersuchungsleitenden Massnahmen sich nicht gegen ihn als identifizierten oder zumindest identifizierbaren Täter gerichtet hätten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Fortdauer der Untersuchungshaft. Es stellte fest, dass der dringende Tatverdacht wegen Mordes am 4. Oktober 2000 besteht, da der Beschwerdeführer gestanden hat, für die tödliche Schussabgabe verantwortlich zu sein, und die Unfallthese nicht plausibel erscheint. Zudem geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Mord aus Bereicherungsabsicht begangen wurde, was besonders verwerfliche Beweggründe gemäss Art. 112 StGB darstellt. Die Verjährungsfrage wurde gründlich geprüft: Da der Mord vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002 begangen wurde und das neue Recht für den Beschwerdeführer nicht milder ist, gilt das alte Recht mit einer Verjährungsfrist von 20 Jahren. Diese Frist wurde nach Auffassung des Bundesgerichts durch die Editionsverfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 14. Juli 2004 unterbrochen, mit der konkrete Anweisungen zur Erstellung einer Abonnentenliste für die Aufklärung des Mordes erteilt wurden. Damit wurde das Verfahren aktiv vorangetrieben. Die Sistierungsverfügung vom 29. Dezember 2008 unterbricht hingegen nicht die Verjährung, da sie dem Stillstand des Verfahrens dient. Entscheidend ist nicht, ob die Untersuchungshandlung gegen eine identifizierte oder zumindest identifizierbare Person gerichtet war, sondern ob sie dem Fortgang des Verfahrens diente und nach aussen in Erscheinung trat – dies erfüllt die Editionsverfügung. Somit ist die Verjährungsfrist nicht abgelaufen, der dringende Tatverdacht besteht weiterhin, und die Haftgrundlage ist gewahrt. Die Entscheidung klärt die Auslegung der altrechtlichen Verjährungsunterbrechung nach Art. 72 Ziff. 2 StGB und bestätigt, dass eine Zielrichtung gegen eine konkret bestimmte Person nicht erforderlich ist.
Regeste
Art. 221 Abs. 1 StPO; aArt. 72 Ziff. 2 StGB; altrechtliche Unterbrechung der Verfolgungsverjährung. Ist die der beschuldigten Person vorgeworfene Straftat mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits verjährt, muss der dringende Tatverdacht verneint werden (E. 3). Die Verfolgungsverjährung wird nach altem Recht durch Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen, die dem Fortgang des Verfahrens dienen und nach aussen in Erscheinung treten. Ob sich solche Untersuchungshandlungen gegen eine identifizierte oder zumindest identifizierbare beschuldigte Person richten, ist nicht massgebend (E. 4). Regeste Art. 221 al. 1 CPP; ancien art. 72 ch. 2 CP; interruption de la prescription de l'action pénale selon l'ancien droit. Lorsque l'infraction reprochée au prévenu est très probablement déjà prescrite, l'existence de forts soupçons de culpabilité doit être niée (consid. 3). Selon l'ancien droit, la prescription de l'action pénale est interrompue par les activités des autorités de poursuite pénale qui font avancer la procédure et déploient des effets externes. Le fait que ces actes d'enquête soient dirigés contre un prévenu identifié ou du moins identifiable n'est pas déterminant (consid. 4). Regesto Art. 221 cpv. 1 CPP; vecchio art. 72 n. 2 CP; interruzione della prescrizione dell'azione penale secondo il diritto previgente. Quando il reato contestato all'imputato è molto probabilmente già prescritto, deve essere negata l'esistenza di gravi indizi di colpevolezza (consid. 3). Secondo il diritto previgente, la prescrizione dell'azione penale è interrotta dalle attività delle autorità di perseguimento penale che fanno avanzare il procedimento e producono effetti esterni. Il fatto che tali atti d'istruzione siano diretti contro un imputato identificato o almeno identificabile non è determinante (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerde gegen Sicherheitshaft wegen Drogenhandels mit 11,5 kg Kokain: Entlassung abgelehnt, da keine besonders schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots und keine Überhaft droht (Art. 230 Abs. 1 StPO)
- Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verlangt Haftentlassung wegen 18-monatiger Verfahrensruhe: Bundesgericht ordnet Anklageerhebung binnen Frist an und droht bei Nichterfüllung mit sofortiger Entlassung (Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO)
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr bei Raubdelikten mit Handklappsäge: Haftbefehl bleibt bestehen, da Anlasstat auch konkret schwer ist (Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO)
- Beschuldigte wegen Kokainhandels in Sicherheitshaft: Qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 bis StPO nicht gegeben, weil Betäubungsmitteldelikte keine hochrangigen Individualrechtsgüter verletzen
- Beschuldigter mit einer rechtskräftigen Vorstrafe und Geständnis im laufenden Verfahren: Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht gegeben, Haftentscheid zurückgewiesen (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Beschwerde gegen Haftverlängerung bei Mordverdacht aus dem Jahr 2000: Verjährung nicht eingetreten, da Verfolgungshandlung vom 14. Juli 2004 Unterbrechung bewirkte (Art. 72 Ziff. 2 StGB)
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen bandenmässiger Raubüberfälle: Gehörsverletzung bei Risikoeinschätzung durch FFA-Bericht wird nachträglich geheilt, Haft bleibt rechtmässig (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Beschuldigter wegen mutmasslicher Tötung in Untersuchungshaft: Qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht, Haftentlassungsgesuch abgewiesen (Art. 221 Abs. 1bis StPO)