Beschwerde gegen rechtshilfeweise Herausgabe ägyptischer Kulturgüter: Vorzeitige Herausgabe zur Einziehung abgelehnt, Herausgabe zu Beweiszwecken zugelassen (Art. 74a IRSG)
- Datum
- 11.06.2021
- Geschäftsnummer
- RR.2020.285
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 19 IPRG Art. 1 IRSG Art. 3 IRSG Art. 5 IRSG Art. 8 IRSG Art. 12 IRSG Art. 18 IRSG Art. 20 IRSG Art. 25 IRSG Art. 28 IRSG Art. 31 IRSG Art. 64 IRSG Art. 67 IRSG Art. 74 IRSG Art. 74a IRSG Art. 80c IRSG Art. 80e IRSG Art. 80h IRSG Art. 80k IRSG Art. 9a IRSV Art. 10 IRSV Art. 12 IRSV Art. 2 KGTG Art. 3 KGTG Art. 8 KGTG Art. 9 KGTG Art. 20 KGTG Art. 24 KGTG Art. 27 KGTG Art. 28 KGTG Art. 33 KGTG Art. 27 KGTV Art. 5 RV-EGY Art. 9 RV-EGY Art. 10 RV-EGY Art. 12 RV-EGY Art. 22 RV-EGY Art. 26 RV-EGY Art. 37 StBOG Art. 39 StBOG Art. 22 StGB Art. 97 StGB Art. 139 StGB Art. 305bis StGB Art. 263 StPO Art. 3 ZGB Art. 724 ZGB Art. 934 ZGB Art. 935 ZGB Art. 936 ZGB
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer hatte zwei altägyptische Kunstobjekte – eine Alabastervase und eine Büste des Gottes Amun – im Besitz, die von der Bundesanwaltschaft im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei sichergestellt worden waren. Die Arabische Republik Ägypten ersuchte um internationale Rechtshilfe in Strafsachen und verlangte die Herausgabe der Objekte zur Einziehung, weil sie behauptete, die Gegenstände seien illegal ausgegraben und aus Ägypten geschmuggelt worden. Die Bundesanwaltschaft ordnete die Herausgabe an. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Bundesstrafgericht und machte geltend, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Herausgabe zur Einziehung seien nicht erfüllt, insbesondere fehle es an einer offensichtlichen deliktischen Herkunft der Kulturgüter.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts teilte die Beschwerde teilweise gut und änderte die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft dahingehend ab, dass die beiden Kulturgüter nicht zur Einziehung, sondern ausschliesslich zu Beweiszwecken an die ägyptischen Behörden herauszugeben sind. Dies entspricht der Regelung in Art. 9 Ziff. 1 RV-EGY i.V.m. Art. 74 IRSG.
Die Kammer stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Herausgabe gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG nicht gegeben sind, weil die deliktische Herkunft der Kulturgüter nicht offensichtlich ist. Es liegen keine ausreichend gesicherten Informationen über die Exportwege und Vorbesitzer vor, und es ist unklar, ob die Gegenstände vor oder nach 1983 illegal ausgegraben und exportiert wurden. Das Verdächtige Verhalten des Beschwerdeführers – etwa die Erstellung einer inhaltlich unwahren Schenkungsurkunde aus «Provenienz-Gründen» – und seine widersprüchlichen Aussagen stützen zwar den Verdacht einer deliktischen Herkunft, reichen aber nicht aus, um eine offensichtliche Deliktslage zu begründen. Da Klärungsbedarf hinsichtlich der deliktischen Herkunft besteht, kann auf das Erfordernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils nicht verzichtet werden.
Die Kammer hielt jedoch fest, dass eine Herausgabe zu Beweiszwecken gemäss Art. 9 Ziff. 1 RV-EGY i.V.m. Art. 74 IRSG zulässig ist, weil die ägyptischen Behörden auch um Herausgabe von Beweismitteln ersucht hatten. Der Vollzug dieser Rechtshilfe ist jedoch an die zusätzliche Bedingung geknüpft, dass die ägyptischen Behörden eine förmliche Zusicherung abgeben, innert einer vom Bundesamt für Justiz anzusetzenden Frist entweder eine kostenlose Rückgabe der Gegenstände an die schweizerischen Behörden zu leisten oder ein neues Rechtshilfeersuchen zu stellen, das auf einem rechtskräftigen gerichtlichen Einziehungsurteil beruht. Diese Regelung folgt aus Art. 9 Ziff. 3 RV-EGY.
Die Gerichtsgebühr wurde im Umfang von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt, und die Beschwerdegegnerin hat ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Damit wurde dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
Das Entscheid ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Erfordernisses einer offensichtlichen deliktischen Herkunft bei der vorzeitigen Herausgabe von Kulturgütern zur Einziehung bekräftigt und gleichzeitig einen praktikablen Weg für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden aufzeigt, indem es die Herausgabe zu Beweiszwecken unter klaren Bedingungen zulässt.
Regeste
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ägypten. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.