Treuhaender veruntreut mehrere Hunderttausend Franken und fälscht Urkunden: Bundesgericht bestätigt sechseinhalbjährige Freiheitsstrafe und dreijähriges Tätigkeitsverbot (Art. 47 ff. und Art. 67 Abs. 1 StGB)
- Datum
- 30.09.2024
- Geschäftsnummer
- 7B_476/2023
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 46 BGG Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 90 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 47 StGB Art. 49 StGB Art. 67 StGB Art. 158 StGB Art. 165 StGB
Zusammenfassung
Ein Treuhänder wurde wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, Urkundenfälschung, Betrugs und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt und mit einem dreijährigen Tätigkeitsverbot in der Treuhand-, Finanz- und Immobilienbranche belegt. Gegen dieses Urteil des Obergerichts des Kantons Bern legte er Beschwerde ans Bundesgericht ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Strafzumessung im Rahmen des gesetzlichen Ermessens blieb und ob das Tätigkeitsverbot verhältnismässig sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte sowohl die Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren als auch das dreijährige Tätigkeitsverbot. Zur Strafzumessung stellte es fest, dass die Vorinstanz methodisch korrekt vorgegangen sei, indem sie eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festsetzte und diese gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB anhand der weiteren Delikte erhöhte. Die Vorinstanz habe zutreffend den Deliktsbetrag, die sehr hohe kriminelle Energie, die Kaltblütigkeit und die rein pekuniären Beweggründe berücksichtigt sowie den schweren Vertrauensbruch als Treuhänder nach Art. 158 Ziff. 1 und Art. 165 Ziff. 1 StGB straferhöhend gewichtet. Auch die fortgesetzte Delinquenz nach Eröffnung des Strafverfahrens im Jahr 2011 sei zulässigerweise straferhöhend berücksichtigt worden. Ein Widerspruch zwischen den Einzelstrafen für Misswirtschaft und ungetreue Geschäftsbesorgung lag nicht vor, da sich die Sachverhalte durch unterschiedliche Deliktsbeträge und Geschädigtenkreise unterschieden. Zum Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz aufgrund der langjährigen deliktischen Tätigkeit, der Fälschung von Unterschriften, der Erstellung falscher Revisionsberichte, der fragwürdigen Buchungen in der neuen GmbH und der unlauteren Angaben auf deren Homepage zu Recht auf eine konkrete Gefahr neuer Delikte geschlossen habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte geringe Rückfallgefahr und positive Legalprognose vermochten diesen Schluss nicht zu widerlegen. Das Bundesgericht hielt die Kostenfolge nach Art. 66 Abs. 1 BGG für gerechtfertigt und belastete den Beschwerdeführer mit den Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung des Tätigkeitsverbots bei wiederholten Vertrauensdelikten durch einen Berufstreuhaender bestätigt und klarmacht, dass die bloße Gründung einer neuen GmbH ohne glaubhafte Nachweise für ordnungsgemässe Buchführung und Transparenz keine Entlastung darstellt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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