Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident einer überschuldeten Einpersonen-AG vermindert pflichtwidrig deren Aktiven durch private Bezüge: Vermögensschaden trotz fehlenden Reinvermögens gegeben, ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verwirklicht
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 258 · ATF 151 IV 258 · DTF 151 IV 258
- Datum
- 03.03.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 IV 258
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer A.A. war Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der C. AG, die Ende September 2010 überschuldet war. In der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 28. Mai 2011 bezog er private Vorteile zulasten der Gesellschaft in Höhe von Fr. 252'906.82, unter anderem durch Nutzung der Firmenkreditkarte für private Zwecke und bar nach Eingang von Debitorenzahlungen. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach ihn des untauglichen Versuchs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. A.A. beschwerte sich beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils, Freispruch und Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Schuldspruch wegen untauglichen Versuchs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Es stellte klar, dass eine überschuldete Aktiengesellschaft auch dann geschädigt wird, wenn ihre Aktiven pflichtwidrig vermindert werden – der Schadensbegriff nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfasst nicht nur das Nettovermögen, sondern das gesamte Bruttovermögen, also die Summe sämtlicher Aktiven. Die C. AG war Ende September 2010 überschuldet, hatte kein Reinvermögen mehr, und A.A. verminderte ihre Aktiven durch private Kreditkarten- und Barbezüge in Höhe von Fr. 252'906.82. Als Verwaltungsratspräsident war A.A. gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zur Vermögensverwaltung der Gesellschaft betraut; seine Handlungen verstießen gegen die Treue- und Sorgfaltsverpflichtung aus Art. 717 OR und erfüllten den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Rüge, die Vorinstanz habe keinen Sachverhaltsirrtum festgestellt und verletze daher Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, wies das Bundesgericht zurück, weil ein untauglicher Versuch nicht zwingend einen solchen Irrtum voraussetzt, sondern auf einer minimalen objektiven Gefährlichkeit beruht, die hier gegeben war. Das Bundesgericht hielt am vorinstanzlichen Schuldspruch fest, da eine reformatio in peius nach Art. 107 Abs. 1 BGG ausgeschlossen war.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass Überschuldung einer Gesellschaft nicht ausschließt, dass sie Opfer einer ungetreuen Geschäftsbesorgung wird – der strafrechtliche Schutz des Gesellschaftsvermögens nach Art. 158 StGB erstreckt sich auch auf Gläubigerinteressen und umfasst das gesamte Bruttovermögen, nicht nur das Reinvermögen. Damit überwindet das Bundesgericht die restriktive Rechtsprechung aus BGE 6B_1422/2019 und stärkt den strafrechtlichen Schutz vor Vermögensveruntreuung in insolvenznahen Situationen.
Regeste
Art. 158 Ziff. 1 StGB; ungetreue Geschäftsbesorgung; Vermögensschaden. Auch eine überschuldete (Einpersonen-)Aktiengesellschaft wird geschädigt im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn ihre Aktiven pflichtwidrig vermindert werden (E. 1). Regeste Art. 158 ch. 1 CP; gestion déloyale; dommage patrimonial. Une société anonyme (unipersonnelle) surendettée est également lésée au sens de l'art. 158 ch. 1 al. 1 CP lorsque ses actifs sont diminués en violation de devoirs de gestion (consid. 1). Regesto Art. 158 n. 1 CP; amministrazione infedele; danno patrimoniale. Anche una società anonima (unipersonale) sovraindebitata è danneggiata ai sensi dell'art. 158 n. 1 cpv. 1 CP in caso di diminuzione dei suoi attivi contraria ai doveri di gestione (consid. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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