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Justizze. Art. 33 BankG

Bundesgericht

Verurteilung wegen Misswirtschaft trotz aufsichtsrechtlicher Liquidation: Konkursliquidation nach Art. 33 BankG genügt als objektive Strafbarkeitsbedingung (Art. 165 Ziff. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 IV 52 · ATF 144 IV 52 · DTF 144 IV 52
Datum
11.01.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 IV 52
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 23quinquies BankG Art. 25 BankG Art. 33 BankG Art. 34 BankG Art. 725 OR Art. 165 StGB

Zusammenfassung

X. wurde vom Bundesstrafgericht wegen mehrfacher Misswirtschaft verurteilt. Er erhob Beschwerde in Strafsachen und machte geltend, die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung sei nicht erfüllt, weil die Liquidation der betroffenen Gesellschaften aufsichtsrechtlich und nicht konkursrechtlich erfolgt sei. Streitig war, ob eine Liquidation nach Art. 33 BankG als Konkurseröffnung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB gilt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen Misswirtschaft. Es stellte klar, dass die konkursrechtliche Liquidation nach Art. 33 ff. BankG – im Gegensatz zur aufsichtsrechtlichen Liquidation nach Art. 23quinquies BankG – die Voraussetzungen, den Ablauf und die Wirkungen eines Konkurses nach der Schuldbetreibungs- und Konkursordnung (SchKG) weitestgehend erfüllt und daher als objektive Strafbarkeitsbedingung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB ausreicht. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Anlagegesellschaften überschuldet waren und eine Sanierung aussichtslos gewesen wäre; diese Überschuldung wurde nach Art. 725 Abs. 2 OR festgestellt. Die Tatsache, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) dem Konkursverfahren zuvorkam, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung vorlagen. Damit genügte die Konkursliquidation nach Art. 33 BankG als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB. Das Bundesgericht verwies zudem auf die Rechtsprechung, wonach das Bankengesetz zwischen aufsichtsrechtlicher Liquidation (Art. 23quinquies BankG) und konkursrechtlicher Liquidation (Art. 33 ff. BankG) unterscheidet und letztere nur bei Insolvenzgefahr erfolgt. Die Kostenentscheidung des Bundesstrafgerichts blieb unangetastet. Die Entscheidung klärt endgültig, dass auch eine Konkursliquidation nach Art. 33 BankG die objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft erfüllt – ein wichtiger Präzedenzfall für Fälle, in denen Finanzintermediäre ohne Bewilligung tätig werden und anschliessend liquidiert werden.

Regeste

Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 33 BankG; Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft. Eine Verurteilung wegen Misswirtschaft ist auch nach einer Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG möglich (E. 7.3 und 7.5). Regeste Art. 165 ch. 1 CP, art. 33 LB; faillite des banques en tant que condition objective de punissabilité de la gestion fautive. Une condamnation pour gestion fautive est aussi possible si la faillite est prononcée en vertu de l'art. 33 LB (consid. 7.3 et 7.5). Regesto Art. 165 n. 1 CP, art. 33 LBCR; fallimento della banca quale condizione oggettiva di punibilità del reato di cattiva gestione. Una condanna per titolo di cattiva gestione è possibile anche se il fallimento è pronunciato sulla base dell'art. 33 LBCR (consid. 7.3 e 7.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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