Beschwerdeführer beschafft und besitzt über 150 hartpornografische Bilder mit sexuellen Handlungen von Minderjährigen: Lebenslängliches Tätigkeitsverbot bleibt bestehen, Ausnahme nach Art. 67 Abs. 4bis StGB verneint
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 IV 161 · ATF 149 IV 161 · DTF 149 IV 161
- Datum
- 03.04.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 149 IV 161
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher Pornografie mit sexuellen Handlungen von Minderjährigen verurteilt und erhielt ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot. Er erhob Beschwerde gegen das kantonsgerichtliche Urteil und beantragte unter anderem, vom Tätigkeitsverbot abzusehen. Streitig war, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das lebenslängliche Tätigkeitsverbot. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer über 150 hartpornografische Bilder mit sexuellen Handlungen von Minderjährigen – darunter 136 tatsächliche sexuelle Handlungen, teils massivste Übergriffe wie Oral-, Vaginal- oder Analverkehr mit erwachsenen Männern – direktvorsätzlich beschafft, konsumiert und besessen hatte. Damit fehlte bereits die erste kumulative Voraussetzung des „besonders leichten Falls“ nach Art. 67 Abs. 4bis StGB; der Fall war kein Bagatellfall und nicht vergleichbar mit den in der Botschaft genannten Beispielen wie Jugendliebe oder unbedeutende Verstöße. Zudem sah das Gericht Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr: Der Beschwerdeführer gab an, hebephil zu sein, hatte sich in ein 13-jähriges Mädchen verliebt und kontaktierte es trotz Aufforderung zur Unterlassung weiter; er zeigte nur teilweise Einsicht, wies die Schuld teilweise von sich und bestritt die Tat später; er trainierte im Schwimmclub Kinder in jener Altersgruppe, die ihn sexuell interessieren; und er erachtete seine biologischen Triebe als normal. Diese Umstände rechtfertigten die Annahme einer Wiederholungsgefahr nach Art. 67 Abs. 4bis lit. a und b StGB, sodass auch die zweite Voraussetzung – dass das Verbot nicht notwendig sei – nicht erfüllt war. Das Gericht folgte damit der Vorinstanz, die beide Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB verneinte und stattdessen das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 5 StGB aussprach. Die Entscheidung klärt erstmals ausführlich die Voraussetzungen und restriktive Anwendung der Ausnahmebestimmung nach Art. 67 Abs. 4bis StGB und betont die hohe Hürde für einen „besonders leichten Fall“ bei schweren Sexualdelikten.
Regeste
Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 4 bis StGB; Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot. Darstellung, unter welchen kumulativen Voraussetzungen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB abgesehen werden kann, und in welchen Konstellationen eine Ausnahme von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (E. 2.5.1-2.5.6). Sind die beiden Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4 bis StGB erfüllt, hat das Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen, sofern kein Fall von Art. 67 Abs. 4 bis lit. a und b StGB vorliegt (E. 2.5.7). Voraussetzungen für ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im konkreten Fall verneint (E. 2.6). Regeste Art. 67 al. 3 let. d ch. 2 en lien avec l'art. 67 al. 4 bis CP; exception à l'interdiction à vie d'exercer une activité. Présentation des conditions cumulatives auxquelles il peut être exceptionnellement renoncé à prononcer une mesure d'interdiction d'exercer une activité au sens de l'art. 67 al. 3 et 4 CP et des cas dans lesquels une exception est exclue par la loi (consid. 2.5.1-2.5.6). Si les deux conditions de l'art. 67 al. 4 bis CP sont remplies, le tribunal doit renoncer à prononcer une interdiction d'exercer une activité, pour autant qu'aucun cas prévu à l'art. 67 al. 4 bis let. a et b CP ne soit donné (consid. 2.5.7). Conditions pour renoncer à prononcer une interdiction d'exercer une activité niées en l'espèce (consid. 2.6). Regesto Art. 67 cpv. 3 lett. d n. 2 unitamente all'art. 67 cpv. 4 bis CP; eccezione all'interdizione a vita di esercitare un'attività. Esposizione delle condizioni cumulative a cui è subordinata la possibilità di prescindere, a titolo eccezionale, dalla pronuncia di un'interdizione di esercitare un'attività secondo l'art. 67 cpv. 3 e 4 CP e delle costellazioni in cui un'eccezione è esclusa per legge (consid. 2.5.1-2.5.6). Se entrambe le condizioni dell'art. 67 cpv. 4 bis CP sono adempiute, il giudice deve prescindere dalla pronuncia di un'interdizione di esercitare un'attività, purché non sia dato un caso di cui all'art. 67 cpv. 4 bis lett. a e b CP (consid. 2.5.7). In concreto negato l'adempimento delle condizioni per prescindere dalla pronuncia di un'interdizione di esercitare un'attività (consid. 2.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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