Verwaltungsratspräsident einer überschuldeten Einpersonen-AG tätigt massive Privatbezüge: untauglicher Versuch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bejaht, obwohl kein Reinvermögen vorhanden war (Art. 158 StGB)
- Datum
- 03.03.2025
- Geschäftsnummer
- 6B 1211/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 158 StGB Art. 163 StGB Art. 333 StPO Art. 344 StPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident einer Aktiengesellschaft, wurde in erster Instanz wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach ihn auf Berufung hin des untauglichen Versuchs dieser Tat schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe. Der Beschwerdeführer rügt vor dem Bundesgericht die rechtliche Qualifikation als untauglichen Versuch sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er beantragt Freispruch und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung über Einziehung, Kosten und Entschädigung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Schuldspruch des Obergerichts wegen untauglichen Versuchs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Es stellt fest, dass die C.________ AG Ende September 2010 überschuldet war und kein Reinvermögen mehr aufwies. Dennoch schädigte der Beschwerdeführer die Gesellschaft, indem er im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 28. Mai 2011 Privatbezüge in Höhe von Fr. 252'906.82 tätigte – teils mittels Kreditkarte der Gesellschaft, teils in bar nach Eingang von Debitorenzahlungen. Diese Handlungen verminderten die Aktiven der Gesellschaft und erfüllten daher den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht klärt, dass der Schutzbereich von Art. 158 StGB nicht nur das Nettovermögen, sondern das gesamte Bruttovermögen der Gesellschaft umfasst; auch überschuldete Gesellschaften können Opfer dieses Delikts sein, weil die Treuepflicht des Verwaltungsrats auch dem Interesse der Gläubiger am Erhalt der Aktiven dient. Eine Berufung auf straflose Selbstschädigung nach BGE 141 IV 104 und 117 IV 259 scheitert, weil das Aktienkapital und die gebundenen Reserven bereits nicht mehr gedeckt waren und die Gläubigersituation durch die Privatbezüge zusätzlich verschlechtert wurde. Die Vorinstanz hatte zudem keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen, weil der Schuldspruch auch dann standhielte, wenn der Beschwerdeführer gewusst hätte, dass das Eigenkapital aufgebraucht war. Die Beschwerde ist daher unbegründet. Auf Kosten wird verzichtet, weil die Abweisung auf einer Rechtsprechungsänderung beruht (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung kommt nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gilt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dieses Urteil präzisiert den Schadensbegriff bei ungetreuer Geschäftsbesorgung und bekräftigt, dass Überschuldung kein Ausschlussgrund für die Strafbarkeit ist.
Regeste
Untauglicher Versuch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung; Willkür, rechtliches Gehör | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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