Gesetzesartikel
Art. 67 StGB – Tätigkeitsverbot, Voraussetzungen
3 Entscheide, in denen Art. 67 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer verlangt strafmildernde Berücksichtigung der Landesverweisung bei der Strafzumessung: Ablehnung, weil Landesverweisung keine Strafe ist, sondern sichernde Massnahme (Art. 47, 54 und 66a ff. StGB)
- Treuhaender veruntreut mehrere Hunderttausend Franken und fälscht Urkunden: Bundesgericht bestätigt sechseinhalbjährige Freiheitsstrafe und dreijähriges Tätigkeitsverbot (Art. 47 ff. und Art. 67 Abs. 1 StGB)
- Beschwerdeführer beschafft und besitzt über 150 hartpornografische Bilder mit sexuellen Handlungen von Minderjährigen: Lebenslängliches Tätigkeitsverbot bleibt bestehen, Ausnahme nach Art. 67 Abs. 4bis StGB verneint
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.