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Justizze. Art. 93 BGG

Bundesgericht

Staatsanwaltschaft beschwert sich gegen Ausschluss von SkyECC-Daten im Berufungsverfahren: Nichteintreten mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

Datum
05.08.2026
Geschäftsnummer
7B_1429/2025
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 90 BGG Art. 91 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 2 StPO Art. 5 StPO Art. 141 StPO Art. 340 StPO Art. 342 StPO Art. 379 StPO Art. 398 StPO Art. 405 StPO

Zusammenfassung

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beschwert sich gegen einen Beschluss des Obergerichts Zürich, welches im Rahmen einer zweigeteilten Berufungsverhandlung SkyECC-Kommunikationsdaten als unverwertbar erklärte und deren Entfernung aus den Akten anordnete. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zulassung der Daten als Beweismittel, da diese für den Nachweis des Kokainhandels ausschlaggebend seien. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid sowie die Rechtmässigkeit der vom Obergericht angeordneten Verfahrenszweiteilung.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft nicht ein, da die Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtung des Zwischenentscheids nicht erfüllt sind.

Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab und stellt auch keinen Teilentscheid dar, da die Beweisverwertbarkeit nicht unabhängig von der Hauptsache beurteilt werden kann. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, dessen unmittelbare Anfechtung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur bei drohendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil zulässig ist. Ein solcher liegt vorliegend nicht vor, da die Beweise nicht im Vorverfahren ausgeschlossen wurden, sondern erst im Berufungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat das Vorverfahren bereits erfolgreich abgeschlossen und Anklage erhoben; das Verfahren befindet sich kurz vor seinem Abschluss durch das zweitinstanzliche Sachgericht. Eine Verschlechterung der Beweislage begründet in diesem späten Stadium keinen irreparablen rechtlichen Nachteil, zumal die Staatsanwaltschaft den Entscheid zusammen mit dem Endurteil anfechten kann.

Zusätzlich verstösst die vom Obergericht angeordnete Zweiteilung der Berufungsverhandlung gegen zwingendes Verfahrensrecht. Art. 342 StPO erlaubt lediglich ein Schuld- oder Tatinterlokut, nicht aber eine isolierte Verhandlung über die Beweisverwertbarkeit. Diese unzulässige Aufteilung widerspricht dem Grundsatz der Formstrenge (Art. 2 Abs. 2 StPO) und der Einheit der Hauptverhandlung (Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO). Da bereits rechtmässige Interlokutsentscheide nicht selbstständig anfechtbar sind, gilt dies erst recht für einen auf einer gesetzeswidrigen Verfahrensaufteilung beruhenden Beschluss. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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