Obergericht hebt Urteil wegen ungenügender Befragung und fehlendem Protokoll auf: Bundesgericht korrigiert – Befragung war ausreichend, Protokollmangel heilbar (Art. 409 Abs. 1 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 408 · ATF 143 IV 408 · DTF 143 IV 408
- Datum
- 29.09.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 IV 408
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 76 StPO Art. 78 StPO Art. 141 StPO Art. 339 StPO Art. 340 StPO Art. 341 StPO Art. 389 StPO Art. 409 StPO
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden führte Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, das das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung und Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die erste Instanz zurückgewiesen hatte. Das Obergericht hatte dies mit zwei Verfahrensmängeln begründet: einer ungenügenden Befragung der beschuldigten Personen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und dem Fehlen eines schriftlichen Verhandlungsprotokolls. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Befragung gesetzeskonform erfolgt sei und dass die Protokollierung mittels Tonträgeraufzeichnung zulässig gewesen sei oder zumindest heilbar.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur Befragung der Beschuldigten stellte es fest, dass diese zu Beginn der Hauptverhandlung ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, wobei Angeklagter Y. sich über drei Stunden frei äusserte, während X., A. und Z. auf Aussagen verzichteten, wobei Z. jedoch Ergänzungsfragen beantwortete; damit war keine gänzliche Unterlassung der Befragung gegeben, und ein schwerwiegender, nicht heilbarer Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO lag nicht vor. Zur Protokollierung befand das Bundesgericht, dass die ausschliessliche Tonträgeraufzeichnung der Hauptverhandlung in Verbindung mit einer summarischen schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 76 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 StPO nicht genügte, da die schriftliche Protokollierung zwingend ist und technische Aufzeichnungen nur zusätzlich, nicht an deren Stelle erfolgen dürfen (Art. 76 Abs. 4 StPO). Der Mangel war jedoch heilbar, weil vom Tonträger eine Abschrift erstellt werden konnte, welche in Kombination mit der bestehenden Übersicht die Funktionen des Protokolls – Kontrolle der Verfahrensordnungsmässigkeit und Überprüfung der Aussagen – hinreichend erfüllte (Art. 141 Abs. 2 StPO). Damit war die Rückweisung zur neuen Hauptverhandlung unverhältnismässig. Die Beschwerde war daher begründet. Das Bundesgericht verlangte, dass das Kantonsgericht eine Abschrift der Tonaufnahme erstellt und das Berufungsverfahren danach fortgesetzt wird.
Regeste
a Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6). Regeste b Art. 76 ff. StPO; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden. Die Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Tonträger in Verbindung mit einer schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf mit einer knappen Zusammenfassung der Fragen und Antworten genügt den Anforderungen an das Verhandlungsprotokoll nicht. Der Mangel kann durch die Anfertigung einer Abschrift von der Tonaufnahme geheilt werden (E. 8 und 9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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