Gesetzesartikel
Art. 340 StPO – Fortgang der Verhandlung
1 Entscheid, in dem Art. 340 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.