Journalistin betritt besetztes Haus zur Berichterstattung: Kein gültiger Strafantrag gegen sie, Hausfriedensbruchvorwurf entfällt (Art. 30 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 IV 199 · ATF 147 IV 199 · DTF 147 IV 199
- Datum
- 25.03.2021
- Geschäftsnummer
- 6B_1214/2020
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Journalistin betrat am 20. April 2016 ein von einer Gruppe besetztes leerstehendes Haus in Luzern, um darüber zu berichten, und veröffentlichte noch am selben Tag einen Artikel. Die Eigentümerin der Liegenschaft hatte am selben Tag einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen unbekannte Täterschaft gestellt. Die Staatsanwaltschaft verurteilte die Journalistin später wegen Hausfriedensbruchs, das Kantonsgericht bestätigte dies. Die Journalistin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte ihre Freisprechung. Streitig war, ob der Strafantrag der Eigentümschaft auch die Journalistin erfasste und ob ihr Verhalten als strafrechtliche Beteiligung am Dauerdelikt Hausfriedensbruch zu werten sei.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Luzern auf und stellte das Strafverfahren gegen die Journalistin ein, weil gegen sie kein gültiger Strafantrag vorlag. Der von der Eigentümerschaft am 20. April 2016 gestellte Strafantrag richtete sich ausschliesslich gegen die Besetzergruppe 'C.________' und erfasste nicht die Journalistin, die das Grundstück lediglich mit der Absicht betreten hatte, über die Besetzung zu berichten; sie hatte weder den Vorsatz, als Mittäterin oder Gehilfin an der Hausbesetzung mitzuwirken, noch wurde ihr solches Verhalten in der Anklageschrift vorgeworfen. Da der Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB ein Antragsdelikt ist, ist ein gültiger Strafantrag gemäss Art. 30 StGB zwingende Prozessvoraussetzung; sein Fehlen führt zur Einstellung des Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO. Das Bundesgericht entschied selbst, da die Sache spruchreif war (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), und wies die Kosten- und Entschädigungsfragen zur Neuverlegung an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerdegegnerin 2 trägt die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG, während der Kanton Luzern und die Beschwerdegegnerin 2 gemeinsam und solidarisch eine Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG zu leisten haben. Diese Entscheidung klärt präzise die Grenzen der Geltung eines Strafantrags bei Dauerdelikten im Verhältnis zu journalistischer Tätigkeit.
Regeste
Art. 30, Art. 186 StGB; Umfang des Strafantrags bei Dauerdelikten (vorliegend Hausfriedensbruch). Ein Strafantrag gemäss Art. 30 StGB kann immer nur für bereits begangene Handlungen/Lebenssachverhalte gestellt werden; eine vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig (E. 1.3). Bei Dauerdelikten erfasst der Strafantrag das strafbare Verhalten bis zur Beendigung der Tat, mithin auch Beteiligte, die erst nach Antragstellung am Dauerdelikt teilnehmen, soweit ihnen das angezeigte (strafbare) Verhalten nach materiell-rechtlichen Beteiligungsformen zugerechnet werden kann. Hierzu gehören an der Ausführung der Haupttat massgebend zusammenwirkende Mittäter oder nachträglich akzessorisch teilnehmende Gehilfen, nicht aber (Neben-)Täter mit eigenständigem Vorsatz (E. 1.3). Regeste Art. 30, art. 186 CP; étendue de la plainte pénale en cas d'infractions continues (en l'espèce en cas de violation de domicile). Une plainte pénale selon l'art. 30 CP ne peut être déposée que pour des infractions qui ont déjà été commises; le dépôt d'une plainte à titre préventif pour une infraction future n'est pas admissible (consid. 1.3). Dans le cas d'infractions continues, la plainte pénale s'étend au comportement punissable jusqu'à l'achèvement de l'infraction et vaut aussi pour les participants qui ont pris part à l'infraction continue seulement après le dépôt de la plainte, dans la mesure où le comportement dénoncé peut leur être imputé selon les formes matérielles de participation. Cela inclut les coauteurs qui coopèrent de manière décisive à l'exécution de l'infraction principale ou les complices qui y participent ultérieurement, mais non les auteurs (juxtaposés) ayant une intention indépendante (consid. 1.3). Regesto Art. 30, art. 186 CP; portata della querela in caso di reati permanenti (nella fattispecie violazione di domicilio). La querela giusta l'art. 30 CP può essere sporta unicamente per infrazioni già commesse. L'inoltro preventivo di una querela per eventuali futuri reati non è ammissibile (consid. 1.3). In caso di reati permanenti, la querela copre la condotta punibile sino alla conclusione del reato e concerne pertanto anche coloro che partecipano al reato permanente solo dopo l'inoltro della querela, purché il comportamento (punibile) querelato possa essere loro imputato secondo le forme materiali della partecipazione. Tra loro figurano i correi, che concorrono in modo decisivo alla commissione dell'infrazione principale, e i complici, che vi partecipano successivamente con un ruolo secondario, ma non per contro l'autore (parallelo) che agisce con un'intenzione indipendente (consid. 1.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Mutter erstattet Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung nach Gefährdungsmeldung durch Paten ihres behinderten Sohnes: Nichtanhandnahme durch Staatsanwaltschaft und Bestätigung durch Kantonsgericht werden aufgehoben, Sachverhalt zur weiteren Prüfung zurückverwiesen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO)
- Strafbefehl mit Faksimile-Stempel statt handschriftlicher Unterschrift: Formmangel nicht heilbar bei systematischer Praxis (Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführer schlägt Opfer nach Entreissdiebstahl ins Gesicht: Raub zutreffend, aber Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung verstösst gegen Anklageprinzip (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
- Berufungsgericht darf Anklage nicht um versuchte sexuelle Nötigung erweitern: Zusätzlicher Schuldspruch im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 404 Abs. 1 StPO)
- Eigentümerin stellt Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen Besetzer einer bereits gekündigten Mietwohnung: Strafantragsberechtigung trotz Nichträumung durch vormaligen Mieter (Art. 186 StGB)
- Beschuldigter erhebt Einsprache gegen Strafbefehl, Staatsanwaltschaft korrigiert ihn ohne materielle Änderung: Einsprache erstreckt sich auf berichtigten Strafbefehl, Überweisung an Gericht war zwingend (Art. 356 Abs. 1 StPO)
- Beschwerdeführer erwirbt 47,4 Gramm Kokain mit 67% Reinheitsgrad für Geburtstagsparty mit 30 Gästen: qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgestellt, Landesverweisung bestätigt
- Beschwerdeführer rügt fehlende gültige Strafanträge für Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung: Polizeirapporte ohne Unterschrift genügen als Protokoll (Art. 304 Abs. 1 StPO)