Beschwerdeführer rügt unzulässigen Richterwechsel zwischen den Teilen einer zweigeteilten Berufungsverhandlung: Wiederholung der Hauptverhandlung gemäss Art. 335 Abs. 2 StPO erforderlich (Art. 335 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 37 · ATF 151 IV 37 · DTF 151 IV 37
- Datum
- 01.01.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 151 IV 37
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer hatte gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau Beschwerde in Strafsachen erhoben. Streitpunkt war, ob die Berufungsverhandlung, die aufgrund einer Zweiteilung in zwei Teile stattgefunden hatte, nach dem Ausscheiden eines Richters zwischen den beiden Teilen vollständig wiederholt werden musste. Die Vorinstanz hatte den Richterwechsel ohne Wiederholung des ersten Teils für zulässig erachtet und sich dabei auf frühere Rechtsprechung gestützt. Der Beschwerdeführer machte geltend, die gesamte Hauptverhandlung müsse wiederholt werden, da der Ausfall eines Richters nach dem ersten Teil in den Anwendungsbereich von Art. 335 Abs. 2 StPO falle.
Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und stellte fest, dass die gesamte Berufungsverhandlung hätte wiederholt werden müssen. Dies ergab sich daraus, dass die Berufungsverhandlung auf Antrag des Beschwerdeführers zweigeteilt worden war und der erste Teil am 13. Februar 2023 stattgefunden hatte, während der zweite Teil am 20. März 2024 folgte. Zwischen diesen beiden Terminen war Oberrichter Matthias Kradolfer aus dem Spruchkörper ausgeschieden, weil er per 1. Januar 2024 zum Bundesrichter gewählt worden war. Gemäss Art. 342 Abs. 1 StPO gilt die zweite Verfahrensphase einer zweigeteilten Verhandlung als zweiter Verfahrensteil der Hauptverhandlung, nicht als selbständige Hauptverhandlung. Daher fiel der Ausfall des Richters nach dem ersten Teil in den Anwendungsbereich von Art. 335 Abs. 2 StPO, der eine Wiederholung der gesamten Hauptverhandlung vorschreibt. Die strafprozessuale Regelung in Art. 335 StPO geht über den verfassungsrechtlichen Minimalanspruch aus Art. 30 Abs. 1 BV hinaus und lässt keine Abweichung von der gesetzmässigen Besetzung aus zwingenden oder sachlichen Gründen zu. Eine Wiederholung entfällt nur bei ausdrücklichem, persönlichen Verzicht der Parteien; die Vorinstanz hatte jedoch den Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen, sondern ihm stattdessen die Pflicht zur aktiven Rüge auferlegt. Damit war die Rüge des Beschwerdeführers begründet.
Die Entscheidung klärt präzise die Anwendung von Art. 335 Abs. 2 StPO bei zweigeteilten Hauptverhandlungen und betont die zwingende Wiederholungspflicht bei Richterausfall zwischen den Teilen – unabhängig von der Sachlichkeit des Grundes für den Wechsel. Sie unterstreicht zudem die strikte Einhaltung der Verzichtshinweispflicht als wesentliche prozessuale Garantie.
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 335 Abs. 2 und Art. 342 Abs. 1 StPO; Anspruch auf ein rechtmässig besetztes Gericht; Wiederholung der Berufungsverhandlung aufgrund Ausfalls eines Richters oder einer Richterin; Zweiteilung der Hauptverhandlung. Bei einer Zweiteilung der Verhandlung i.S.v. Art. 342 Abs. 1 StPO gilt die zweite Verfahrensphase als zweiter Verfahrensteil der Hauptverhandlung, nicht jedoch als selbständige Hauptverhandlung. Der Ausfall eines Richters nach dem ersten Verhandlungsteil fällt in den Anwendungsbereich von Art. 335 Abs. 2 StPO (E. 3). Die strafprozessuale Regelung in Art. 335 StPO geht in Bezug auf die Kontinuität der Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung weiter als der aus Art. 30 Abs. 1 BV abgeleitete Minimalanspruch auf ein rechtmässig besetztes Gericht. Von der gleichen gesetzmässigen Besetzung während der Hauptverhandlung kann auch nicht aus zwingenden oder anderen sachlichen Gründen abgewichen werden (E. 3). Eine Wiederholung der Hauptverhandlung könnte nur dann entfallen, wenn die Parteien darauf verzichten (E. 3). Regeste Art. 30 al. 1 Cst.; art. 335 al. 2 et art. 342 al. 1 CPP; droit à un tribunal légalement constitué; reprise des débats d'appel en cas de carence d'un juge; scission des débats. La seconde partie de débats scindés au sens de l'art. 342 al. 1 CPP ne constitue pas une phase indépendante des débats. L'art. 335 al. 2 CPP s'applique en cas de carence d'un juge après la première partie de tels débats (consid. 3). L'exigence de pérennité de la composition du tribunal durant les débats posée par l'art. 335 CPP excède le droit minimal à un tribunal légalement constitué, consacré par l'art. 30 al. 1 Cst. Des raisons impératives ou d'autres motifs objectifs ne permettent pas d'y déroger (consid. 3). Seule la renonciation des parties permet d'éviter la reprise des débats (consid. 3). Regesto Art. 30 cpv. 1 Cost.; art. 335 cpv. 2 e art. 342 cpv. 1 CPP; diritto a un tribunale legalmente costituito; ripresa dall'inizio del dibattimento di appello nel caso in cui un membro dell'autorità giudicante non è più in grado di parteciparvi; suddivisione del dibattimento. La seconda parte di un dibattimento suddiviso giusta l'art. 342 cpv. 1 CPP non costituisce una fase indipendente del dibattimento. Se, dopo la prima parte del dibattimento, un membro dell'autorità giudicante non è più in grado di partecipare alla seconda parte, si applica l'art. 335 cpv. 2 CPP (consid. 3). La regolamentazione del diritto processuale di cui all'art. 335 CPP relativa all'immutabilità della composizione del tribunale durante il dibattimento va oltre il diritto minimo a un tribunale legalmente costituito dedotto dall'art. 30 cpv. 1 Cost. Non è possibile derogarvi neppure in presenza di motivi imperativi o di altre ragioni oggettive (consid. 3). Solo la rinuncia delle parti permette di evitare di riprendere il dibattimento dall'inizio (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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