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Justizze. Art. 11 StPO

Bundesgericht

Strafantrag wegen Nötigung und Drohung: Teileinstellung wegen Drohung im selben Strafbefehl führt zur Sperrwirkung gegen Nötigungsverurteilung (Art. 11 Abs. 1 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 IV 362 · ATF 144 IV 362 · DTF 144 IV 362
Datum
20.09.2018
Geschäftsnummer
6B_1346/2017
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 11 StPO Art. 319 StPO Art. 329 StPO Art. 339 StPO Art. 379 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer war im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern sowohl der Nötigung schuldig gesprochen als auch teilweise wegen Drohung eingestellt worden. Das Bezirksgericht sprach ihn daraufhin der Nötigung zum Nachteil einer Empfangsmitarbeiterin und der versuchten Nötigung zum Nachteil eines weiteren Mitarbeiters schuldig. Das Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Beschwerdeführer rügte, die Teileinstellung wegen Drohung stelle ein Verfahrenshindernis dar, weil sie sich auf denselben Lebenssachverhalt wie die Nötigung beziehe und somit den Grundsatz „ne bis in idem“ verletze.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Lebenssachverhalt – ein Gespräch am 20. August 2014 zwischen dem Beschwerdeführer und einer Empfangsmitarbeiterin, in dem er mit Schusswaffengebrauch drohte – sowohl Grundlage für die Verurteilung wegen Nötigung als auch für die Teileinstellung wegen Drohung war. Da es sich um denselben prozessualen Tatbestand handelt, kann eine Teilentscheidung aus unterschiedlichen rechtlichen Qualifikationen nicht zulässig sein. Die Teileinstellung war zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig, da kein offensichtlicher oder leicht erkennbarer Mangel vorlag und die Rechtssicherheit eine nachträgliche Nichtigkeitsfeststellung ausschliesst. Weil die Teileinstellung unanfechtbar in formelle Rechtskraft erwuchs, gilt sie gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO als freisprechender Endentscheid und entfaltet Sperrwirkung gegenüber jeder weiteren strafrechtlichen Verfolgung desselben Sachverhalts – auch unter anderer rechtlicher Würdigung. Damit lag ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO vor, das die Vorinstanz zur Einstellung des Verfahrens verpflichtete. Die Verurteilung versties daher gegen Art. 11 Abs. 1 StPO (ne bis in idem), was auch durch die EMRK (Art. 4 Prot. 7) und den UNO-Pakt II (Art. 14 Abs. 7) gestützt wird. Die Beschwerde war deshalb begründet. Das kantonsgerichtliche Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG); der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung klärt, dass eine fehlerhafte, aber rechtskräftig gewordene Teileinstellung im Strafrecht trotz sachlicher Unzulässigkeit sperrwirkend ist und eine nachfolgende Verurteilung wegen desselben Lebenssachverhalts unter anderer Qualifikation verhindert.

Regeste

Art. 11 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1, Art. 320 Abs. 4 StPO; Teileinstellung des Verfahrens; Grundsatz "ne bis in idem". Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (E. 1.3.1). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (E. 1.4). Regeste Art. 11 al. 1, art. 319 al. 1, art. 320 al. 4 CPP; classement partiel de la procédure; principe "ne bis in idem". En principe, un classement partiel n'est envisageable que lorsque la décision porte sur plusieurs événements ou faits au sens procédural du terme qui se prêtent à un traitement distinct. Un classement partiel est en revanche exclu s'il s'agit uniquement d'une autre appréciation juridique du même événement (consid. 1.3.1). Lorsqu'un classement partiel est ordonné dans une procédure dans le cadre de laquelle il n'était pas possible mais qu'il entre néanmoins en force, il exclut toute condamnation à raison des mêmes faits (consid. 1.4). Regesto Art. 11 cpv. 1, art. 319 cpv. 1, art. 320 cpv. 4 CPP; abbandono parziale del procedimento; principio "ne bis in idem". In linea di principio un abbandono parziale del procedimento entra in considerazione quando occorre giudicare più eventi o fatti che si prestano a un trattamento distinto. Un abbandono parziale del procedimento è invece escluso se esso concerne unicamente un'altra qualificazione giuridica del medesimo evento (consid. 1.3.1). Se il procedimento è parzialmente abbandonato, benché non sussista spazio in tal senso, e l'abbandono parziale cresce in giudicato, il suo effetto preclusivo impedisce una condanna per gli stessi fatti (consid. 1.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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