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Justizze. Art. 221 StPO

Bundesgericht

Beschwerde gegen Sicherheitshaft im Verfahren zur Verlängerung einer stationären Massnahme: Haft wegen Wiederholungsgefahr und Wahrscheinlichkeit der Massnahmeverlängerung gerechtfertigt, aber Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)

Datum
16.08.2016
Geschäftsnummer
6B_834/2016
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 31 BV Art. 5 EMRK Art. 59 StGB Art. 123 StGB Art. 5 StPO Art. 221 StPO Art. 224 StPO Art. 225 StPO Art. 229 StPO Art. 363 StPO

Zusammenfassung

X.________ war wegen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Tätlichkeit, Sachbeschädigung und Irreführung der Rechtspflege verurteilt worden; die Strafe war zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden. Nach Aufhebung dieser Massnahme mangels Therapieplatz und Einweisung in die Klinik Rheinau beantragte die Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht ordnete bis zum 23. September 2016 Sicherheitshaft an, was das Obergericht des Kantons Bern bestätigte. X.________ erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des Beschlusses und sofortige Entlassung. Er rügte unter anderem den Mangel einer gesetzlichen Grundlage für die Sicherheitshaft, die Verletzung seines Rechts auf persönliche Anhörung und auf ein unabhängiges Gericht, die fehlende Prüfung der Wiederholungsgefahr, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Sicherheitshaft im Verfahren zur Verlängerung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zulässig ist, weil die rechtskräftige Verurteilung den dringenden Tatverdacht ersetzt und die Wiederholungsgefahr sowie die Wahrscheinlichkeit einer Massnahmeverlängerung gegeben sind. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der sehr ungünstigen Rückfallprognose, die sich aus mehrfachen Vortaten – darunter schwere Körperverletzungen mit gefährlichem Gegenstand, Gewalt gegen Unbeteiligte und Behörden – sowie aus zahlreichen Gewaltdelikten und Regelverstössen während des Vollzugs ergibt. Gutachten des Instituts für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie (21. Mai 2010, 13. Dezember 2010) und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (24. September 2013) sowie der Bericht von Dr. med. A.________ vom 27. Januar 2016 belegen eine sehr hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und bezeichnen den Beschwerdeführer als unberechenbar und gefährlich. Die Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung der stationären Massnahme ergibt sich aus der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizotyper Komponente und der Einweisung in die Klinik Rheinau, die auf diesen Krankheitsformen spezialisiert ist; das Bundesgericht hatte bereits im Dezember 2015 festgestellt, dass eine adäquate Behandlung bisher noch nicht erfolgt sei und daher Aussicht auf Erfolg bestehe. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für Sicherheitshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, und die Dauer von rund einem Monat ist verhältnismässig. Hingegen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, weil sie seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV nicht geprüft hatte, was zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückweisung der Sache führt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 64 Abs. 1 BGG (aussichtslose Beschwerde), Art. 65 Abs. 2 BGG (Teilunterliegen bei angespannten finanziellen Verhältnissen) und Art. 66 Abs. 4 BGG (keine Kostenauflage gegen den Kanton Bern). Die Entschädigung für den Rechtsvertreter folgt aus Art. 68 Abs. 1 BGG.

Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die analoge Anwendbarkeit der strafprozessualen Sicherheitshaftregeln (Art. 221 ff. StPO) im selbständigen nachträglichen Verfahren zur Verlängerung einer stationären Massnahme bestätigt und klärt, dass die Wiederholungsgefahr auch bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung geprüft werden muss – hier mit Blick auf die konkrete Gefährlichkeit des Betroffenen und die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Therapie. Zugleich unterstreicht es die strikte Bindung der Vorinstanz an das Gebot des rechtlichen Gehörs bei Anträgen auf unentgeltliche Rechtspflege.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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