Beschuldigter in Untersuchungshaft: Sicherheitshaft darf nur für 3 Monate befristet werden, da kein Ausnahmefall vorliegt und Frist ab Eingang der Anklage läuft (Art. 229 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 IV 279 · ATF 146 IV 279 · DTF 146 IV 279
- Datum
- 06.07.2020
- Geschäftsnummer
- 1B_292/2020
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 93 BGG Art. 5 StPO Art. 220 StPO Art. 227 StPO Art. 229 StPO Art. 231 StPO Art. 330 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter war seit Mai 2019 in Untersuchungshaft. Nach Einreichung der Anklage am 24. April 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis zum 28. Oktober 2020 an. Gegen diese Befristung erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht. Streitpunkt war, ob die Sicherheitshaft für längstens 6 Monate zulässig war oder ob sie auf 3 Monate beschränkt bleiben musste – und ob die Frist ab dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts oder ab dem Eingang der Anklage zu berechnen sei.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Beschluss teilweise auf und begrenzte die Sicherheitshaft auf 3 Monate bis zum 23. Juli 2020. Es stellte fest, dass ein Ausnahmefall nach Art. 227 Abs. 7 StPO für eine 6-Monats-Befristung nicht vorlag, weil der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot: Der Beschuldigte war im Wesentlichen des versuchten Raubes und mehrfacher Sachbeschädigung beschuldigt, wobei die psychiatrische Gutachtenslage bereits geklärt war; die Hauptverhandlung hätte daher innerhalb von 3 Monaten angesetzt werden können – auch unter Berücksichtigung der kollegialen Besetzung des Bezirksgerichts und der Corona-Situation, die nicht dargelegt wurde und nicht als Hindernis ersichtlich war. Das Bundesgericht verwies darauf, dass Art. 5 Abs. 2 StPO das Verfahren vordringlich führen lässt, wenn der Beschuldigte in Haft ist, und dass eine 6-Monats-Frist sonst systemwidrig wäre. Ferner entschied es, dass die Frist für die Sicherheitshaft gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO ab dem Eingang der Anklage beim Bezirksgericht am 24. April 2020 zu laufen beginnt – nicht ab dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2020 – und dass gemäss Art. 110 Abs. 6 StGB die 3-Monatsfrist am 23. Juli 2020 endet. Damit folgte das Bundesgericht im Ergebnis dem Antrag des Beschwerdeführers, ohne dessen Fristberechnung (24. Juli) zu übernehmen. Die Beschwerde war somit begründet im Sinne von Art. 229 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO, Art. 220 Abs. 2 StPO und Art. 5 Abs. 2 StPO. Keine Gerichtskosten wurden erhoben; der Kanton Zürich muss dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zahlen. Diese Entscheidung präzisiert erstmals die Anwendung der Ausnahmeregelung für Sicherheitshaft und klärt die Fristberechnung eindeutig zugunsten des Beschuldigten – insbesondere im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen.
Regeste
Art. 5 Abs. 2, Art. 229 Abs. 3 lit. b, Art. 227 StPO; Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft, Dauer. Die Anordnung von Sicherheitshaft für längstens 3 Monate ist die Regel, für längstens 6 Monate die Ausnahme. Die Sicherheitshaft darf nicht für 6 Monate bewilligt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Umstände und mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen in der Lage sein müsste, die Hauptverhandlung innert 3 Monaten anzusetzen (E. 2). Dies a quo ist der Tag des Eingangs der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht. Festlegung des dies ad quem im zu beurteilenden Fall (E. 3). Regeste Art. 5 al. 2, art. 229 al. 3 let. b, art. 227 CPP; placement en détention pour des motifs de sûreté en cas de détention provisoire préexistante, durée. En matière de fixation de la durée de la détention pour des motifs de sûreté, la règle est de trois mois au plus; une durée de six mois au plus est l'exception. La détention pour des motifs de sûreté ne doit pas être autorisée pour six mois, lorsqu'en raison des circonstances et eu égard au principe de célérité qui prévaut spécialement dans les cas concernant des prévenus détenus, le tribunal de première instance devrait être en mesure de fixer les débats principaux dans les trois mois à venir (consid. 2). Le dies a quo est le jour de la réception de l'acte d'accusation par le tribunal de première instance. Dans le cas d'espèce, constatation du dies ad quem (consid. 3). Regesto Art. 5 cpv. 2, art. 229 cpv. 3 lett. b, art. 227 CPP; ordine di carcerazione di sicurezza in caso di carcerazione preventiva preesistente, durata. L'ordine di carcerazione di sicurezza per un massimo di 3 mesi è la regola, per un massimo di 6 mesi l'eccezione. La carcerazione di sicurezza non può essere autorizzata per 6 mesi quando, sulla base delle circostanze e alla luce dello speciale imperativo di celerità vigente in materia di carcerazione, il tribunale di primo grado dovrebbe essere capace di indire il dibattimento principale entro tre mesi (consid. 2). Dies a quo è il giorno del deposito dell'atto d'accusa presso il tribunale di primo grado. Determinazione del dies ad quem nel caso in esame (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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