Beschuldigter nach rechtskräftiger Verurteilung wegen schwerer Delikte: Sicherheitshaft zur Sicherstellung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bei ungünstiger Rückfallprognose und Kokain-Konsumtion zulässig (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Datum
- 23.12.2016
- Geschäftsnummer
- 1B 457/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 78 BGG Art. 81 BGG Art. 97 BGG Art. 5 EMRK Art. 59 StGB Art. 61 StGB Art. 221 StPO Art. 229 StPO Art. 232 StPO Art. 363 StPO
Zusammenfassung
Ein verurteilter Beschuldigter wandte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen die Anordnung einer Sicherheitshaft durch das Kantonsgericht Luzern. Diese hatte die Haft bis zum Antritt einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB verfügt, nachdem eine zuvor angeordnete Massnahme nach Art. 61 StGB mangels geeigneter Einrichtung aufgehoben worden war. Streitig war, ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherheitshaft – insbesondere Wiederholungsgefahr und hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Massnahme nach Art. 59 StGB – vorlagen. Der Beschwerdeführer behauptete, er habe sich seit seiner Haftentlassung keiner strafbaren Handlung mehr schuldig gemacht, das psychiatrische Gutachten sei mangelhaft, und die Haft sei unverhältnismässig.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Anordnung der Sicherheitshaft. Es stützte sich dabei auf das psychiatrische Gutachten von Prof. em. Ermer vom 25. August 2016, das eine sehr ungünstige Legalprognose für Eigentums-, Strassenverkehrs- und Drogendelikte feststellte und insbesondere das Risiko gefährlicher Fahrten unter Drogeneinfluss hervorhob. Entscheidend war ferner, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wiederholt Kokain konsumiert hatte, was als konkreter Indikator für eine erhebliche Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gewertet wurde. Auch die Nichtwahrnehmung von zwei Terminen mit der Bewährungshilfe sowie die Unbeeindrucktheit von einer Verwarnung sprachen gegen eine positive Entwicklung. Das Gericht hielt fest, dass schwere Strassenverkehrsdelikte wie Fahrten mit übersetzter Geschwindigkeit unter Drogeneinfluss durchaus geeignet seien, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden, und dass die Rückfallprognose daher ungünstig ausfiel. Zudem sah es eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB als gegeben an, gestützt auf das bereits ergangene, noch unbegründete Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Oktober 2016 und die klare Empfehlung der Gutachterin. Die Verhältnismässigkeit der Haft wurde bejaht, weil die Aufhebung der früheren Massnahme nach Art. 61 StGB mangels Einrichtung keine Aussage über die Notwendigkeit der aktuellen Sicherheitshaft zur Durchführung einer Massnahme nach Art. 59 StGB zulasse. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 64 BGG erfüllt waren. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die restriktive Handhabung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr im Nachverfahren klärt und betont, dass auch nach rechtskräftiger Verurteilung die Sicherheitshaft zur Sicherstellung einer therapeutischen Massnahme zulässig ist, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für deren Anordnung und eine ungünstige Rückfallprognose vorliegen.
Regeste
Sicherheitshaft | Strafprozess
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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