Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs im selbstständigen nachträglichen Verfahren zur Verwahrung: Sicherheitshaft bleibt rechtmässig, da analoge Anwendung der StPO auf lang andauernde und konstante Rechtsprechung gestützt ist (Art. 5 Abs. 1 EMRK)
- Datum
- 03.02.2020
- Geschäftsnummer
- 1B 24/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31 BV Art. 36 BV Art. 5 EMRK Art. 43 EMRK Art. 220 StPO Art. 221 StPO Art. 229 StPO Art. 363 StPO
Zusammenfassung
Ein verurteilter Sexualtäter stellte ein Haftentlassungsgesuch, weil er während eines selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens zur Anordnung der Verwahrung in Sicherheitshaft gehalten wurde. Er rügte, die Sicherheitshaft beruhe nicht auf einer gesetzlichen Grundlage und verletze Art. 5 Abs. 1 EMRK sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 31 BV. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragte seine sofortige Entlassung aus der Haft.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft. Es stellte fest, dass materielle Haftgründe vorlagen: Der Beschwerdeführer war wegen mehrfacher schwerer Sexualdelikte verurteilt worden, ein Sachverständiger diagnostizierte eine hohe Rückfallgefahr, und es bestand eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die nachträgliche Anordnung der Verwahrung. Zudem hielt das Gericht fest, dass die analoge Anwendung der strafprozessualen Sicherheitshaftregeln (Art. 221, 229 ff., 363 f. StPO) im selbstständigen nachträglichen Verfahren zur Verwahrung auf eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung gestützt sei. Diese begann mit BGE 137 IV 333 vom 15. August 2011 und wurde durch mindestens zehn weitere Bundesgerichtsurteile bis Januar 2019 bestätigt. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussehbarkeit war der 18. Dezember 2019, der Tag des kantonalen Entscheids, und nicht der frühere Zeitpunkt aus dem EGMR-Urteil I.L. gegen die Schweiz. Damit war die Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EMRK (L9, L10) und Art. 5 Abs. 1 BV (L4) sowie Art. 31 BV (L5) gerechtfertigt. Die strafprozessualen Normen Art. 220 f., 229–233 StPO (L16–L20) wurden analog angewendet und entsprachen den Anforderungen an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gemäss Art. 64 BGG (L2) gutgeheissen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung als Ersatz für fehlende gesetzliche Regelungen bei gravierenden Grundrechtseingriffen wie der Freiheitsentziehung.
Regeste
Haftentlassungsgesuch | Strafprozess
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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