Gesetzesartikel
Art. 363 StPO – Zuständigkeit
7 Entscheide, in denen Art. 363 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs im selbstständigen nachträglichen Verfahren zur Verwahrung: Sicherheitshaft bleibt rechtmässig, da analoge Anwendung der StPO auf lang andauernde und konstante Rechtsprechung gestützt ist (Art. 5 Abs. 1 EMRK)
- Verurteilter mit wiederholten Sexualdelikten gegen Kinder: Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren zur Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme ist rechtmäßig (Art. 5 Ziff. 1 EMRK)
- Beschwerde gegen Aufhebung therapeutischer Massnahme und Anordnung der Verwahrung: Einzelrichterentscheid verletzt Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO)
- Beschuldigter erhält keine Entschädigung nach Einstellung des Verfahrens: Strafbehörde muss im Endentscheid entscheiden, fehlende Entscheidung erfordert Rechtsmittel (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschuldigter nach rechtskräftiger Verurteilung wegen schwerer Delikte: Sicherheitshaft zur Sicherstellung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bei ungünstiger Rückfallprognose und Kokain-Konsumtion zulässig (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Beschwerde gegen Sicherheitshaft im Verfahren zur Verlängerung einer stationären Massnahme: Haft wegen Wiederholungsgefahr und Wahrscheinlichkeit der Massnahmeverlängerung gerechtfertigt, aber Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Verlängerung stationärer Massnahme: Beschwerde statt Berufung als zulässiges Rechtsmittel gegen nachträgliche gerichtliche Entscheide (Art. 363 ff. StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.