Gesetzesartikel
Art. 229 StPO – Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft
6 Entscheide, in denen Art. 229 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter wegen mutmasslicher Tötung in Untersuchungshaft: Qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht, Haftentlassungsgesuch abgewiesen (Art. 221 Abs. 1bis StPO)
- Beschuldigter in Untersuchungshaft: Sicherheitshaft darf nur für 3 Monate befristet werden, da kein Ausnahmefall vorliegt und Frist ab Eingang der Anklage läuft (Art. 229 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO)
- Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs im selbstständigen nachträglichen Verfahren zur Verwahrung: Sicherheitshaft bleibt rechtmässig, da analoge Anwendung der StPO auf lang andauernde und konstante Rechtsprechung gestützt ist (Art. 5 Abs. 1 EMRK)
- Verurteilter mit wiederholten Sexualdelikten gegen Kinder: Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren zur Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme ist rechtmäßig (Art. 5 Ziff. 1 EMRK)
- Beschuldigter nach rechtskräftiger Verurteilung wegen schwerer Delikte: Sicherheitshaft zur Sicherstellung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bei ungünstiger Rückfallprognose und Kokain-Konsumtion zulässig (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Beschwerde gegen Sicherheitshaft im Verfahren zur Verlängerung einer stationären Massnahme: Haft wegen Wiederholungsgefahr und Wahrscheinlichkeit der Massnahmeverlängerung gerechtfertigt, aber Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.