Beschuldigter rügt unzulässige Besetzung der Vorinstanz: Einsetzung von Gerichtsschreibern als Ersatzrichter in derselben Kammer verletzt richterliche Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 I 14 · ATF 149 I 14 · DTF 149 I 14
- Datum
- 09.09.2022
- Geschäftsnummer
- 1B_420/2022
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 97 BGG Art. 98 BGG Art. 105 BGG Art. 10 BV Art. 30 BV Art. 31 BV Art. 5 EMRK Art. 6 EMRK Art. 110 StPO Art. 220 StPO Art. 221 StPO Art. 224 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen kantonalen Beschluss, mit dem seine Untersuchungshaft bestätigt wurde. Er wandte sich gegen formelle Mängel beim Haftantrag, gegen die Überschreitung der 48-Stunden-Frist für dessen Einreichung und insbesondere gegen die Zusammensetzung des kantonalen Spruchkörpers, der aus zwei Gerichtsschreibern und einem ordentlichen Oberrichter bestand. Streitig war, ob die Tätigkeit als Gerichtsschreiber in derselben Kammer, in der die betreffenden Personen zugleich als Ersatzrichter tätig waren, mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht vereinbar ist.
Das Bundesgericht hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichts Zürich auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Einsetzung von Gerichtsschreibern als Ersatzrichter in derselben Kammer, in der sie zugleich hauptamtlich als Gerichtsschreiber tätig sind, den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Dies gilt unabhängig davon, dass die betroffenen Personen demokratisch gewählt und formal gleichgestellt sind, weil das formelle Subordinationsverhältnis gegenüber dem Präsidenten der Kammer zumindest den Anschein einer informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers erzeugt, der geeignet ist, die interne richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Die materiellen Haftgründe, insbesondere die Kollusionsgefahr, wurden vom Bundesgericht nicht überprüft, da es bei der Aufhebung des Entscheids aufgrund der verfassungswidrigen Besetzung blieb; diese Frage ist nun von der Vorinstanz in verfassungskonformer Besetzung neu zu prüfen. Die Beschwerde war daher nur teilweise begründet. Das Bundesgericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten und verurteilte den Kanton Zürich zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- an den Beschwerdeführer. Diese Entscheidung klärt erstmals ausdrücklich, dass die Doppelfunktion von Gerichtsschreibern als Ersatzrichter in derselben Kammer mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK unvereinbar ist.
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf ein unabhängiges Gericht; Gefährdung der internen gerichtlichen Unabhängigkeit durch informelle Hierarchien. Ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde liegt auch dann vor, wenn während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Haftentlassungsgesuch gestellt wird (E. 1). Der Schutzbereich der Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht bloss die gegen äussere Beeinflussung gerichtete richterliche Unabhängigkeit, sondern auch die interne Unabhängigkeit der Gerichtspersonen, namentlich die Autonomie der einzelnen Gerichtsmitglieder im Kollegialgericht. Letztere kann nicht nur durch formelle Hierarchien, sondern auch durch informelle Hierarchien innerhalb des Spruchkörpers gefährdet sein. Die vorliegend zu beurteilende Einsetzung einer Gerichtsschreiberin und eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Richterin und Richter in eben dieser Kammer ist nicht mit dem Anspruch auf ein unabhängiges Gericht zu vereinbaren (E. 5). Regeste Art. 30 al. 1 Cst.; art. 6 par. 1 CEDH; droit à un tribunal indépendant; mise en danger de l'indépendance judiciaire interne par des hiérarchies informelles. Il existe un intérêt pratique actuel au traitement d'un recours en matière de détention, même lorsqu'une demande de mise en liberté est déposée durant la procédure de recours pendante (consid. 1). Le champ de protection des art. 30 al. 1 Cst. et 6 par. 1 CEDH ne comprend pas seulement l'indépendance judiciaire par rapport à toute influence extérieure, mais aussi l'indépendance interne des membres du tribunal, notamment l'autonomie de chacun des membres du tribunal collégial. Cette dernière peut être menacée non seulement par des hiérarchies formelles, mais aussi par des hiérarchies informelles au sein du collège appelé à statuer. En l'espèce, la désignation d'une greffière et d'un greffier de la chambre qui doit statuer, en tant que juges dans cette même chambre, n'est pas compatible avec le droit à un tribunal indépendant (consid. 5). Regesto Art. 30 cpv. 1 Cost.; art. 6 n. 1 CEDU; diritto a un tribunale indipendente; messa in pericolo dell'indipendenza giudiziaria interna mediante gerarchie informali. Un interesse pratico attuale all'esame del ricorso in materia di carcerazione è dato anche quando una domanda di scarcerazione è presentata durante la procedura ricorsuale pendente (consid. 1). La sfera di protezione degli art. 30 cpv. 1 Cost. e 6 n. 1 CEDU comprende non solo l'indipendenza giudiziaria nei confronti di ogni influenza esterna, ma anche l'indipendenza interna dei membri del tribunale, segnatamente l'autonomia del singolo membro nel tribunale collegiale. Quest'ultima può essere minacciata non soltanto da gerarchie formali, ma anche da gerarchie informali in seno al collegio giudicante. Nella fattispecie, la designazione di una cancelliera e di un cancelliere della Camera decidente quali giudici in questa stessa Camera non è compatibile con il diritto a un tribunale indipendente (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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