Gesetzesartikel
Art. 122 StGB – Schwere Körperverletzung
8 Entscheide, in denen Art. 122 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter fährt nach Auseinandersetzung mit Fußgänger auf Parkplatz zu und erfasst ihn mit 27–35 km/h: Versuchte schwere Körperverletzung als Verbrechen, Unterlassung der Nothilfe als mitbestrafte Nachtat (Art. 122 StGB, Art. 128 StGB)
- Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit Küchenmesser: Landesverweisung bestätigt, obwohl Beschwerdeführer seit 12 Jahren in der Schweiz lebt (Art. 66a StGB)
- Beschuldigter aus Rumänien mit kurzem Schweizer Aufenthalt und fehlenden sozialen Bindungen bleibt in Untersuchungshaft: Fluchtgefahr und dringender Tatverdacht für mehrfache versuchte schwere Körperverletzung bestätigt (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO)
- Ausländer mit vier Vorstrafen begeht versuchte schwere Körperverletzung durch Fusstritt gegen Kopf: Landesverweisung für sieben Jahre bestätigt, Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB verneint (Art. 66a StGB)
- Täter stößt Opfer mit Hand, in der er eine Bierflasche hält: Keine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, da Flasche nicht als Schlaginstrument eingesetzt wurde
- 15-Jähriger mit Messer vor Ausbildner stehend: Kein versuchter Mord wegen Unentschlossenheit, aber strafbare Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)
- HIV-Infektion via Nadelstich: Schwere Körperverletzung bestätigt, Genugtuung wegen fehlender Individualisierung zurückgewiesen (Art. 122 Abs. 3 StGB)
- HIV-Übertragung durch ungeschützten Sex: Keine automatische lebensgefährliche schwere Körperverletzung mehr, Sache zurückgewiesen (Art. 122 Abs. 1 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.