Fahrer verlässt Unfallstelle nach seitlichem Zusammenstoss mit Motorrad: fahrlässige Führerflucht nach Art. 51 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG anerkannt
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 IV 358 · ATF 146 IV 358 · DTF 146 IV 358
- Datum
- 25.09.2020
- Geschäftsnummer
- 6B_1452/2019
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 31 SVG Art. 51 SVG Art. 92 SVG Art. 100 SVG Art. 10 StPO
Zusammenfassung
Ein Fahrer kollidierte am 29. Juli 2017 bei einem Überholmanöver mit einem Motorrad und fuhr weiter, ohne Hilfe zu leisten oder die Polizei zu benachrichtigen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sprach ihn wegen fahrlässiger Führerflucht schuldig; das Regionalgericht Albula und später das Kantonsgericht Graubünden bestätigten dies. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, willkürliche Sachverhaltsfeststellung und die Unmöglichkeit einer fahrlässigen Führerflucht nach Art. 92 Abs. 2 SVG.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen fahrlässiger Führerflucht. Die Anklageschrift enthielt ausreichende Angaben zur Fahrlässigkeit, da sie den Unfallhergang, das Schadensbild und den Vorwurf der pflichtwidrigen Aufmerksamkeit klar umschrieb; der Beschwerdeführer konnte daher erkennen, dass ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Kollision aufgrund der Beulen und Kratzer an der rechten Fahrzeugseite sowie der Beschädigungen am Rückspiegel und an der Fahrertür für den Beschwerdeführer wahrnehmbar gewesen sein musste – eine andere Würdigung wäre willkürlich gewesen. Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, dass Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, weil der Wortlaut der Norm keine Vorsatzausnahme enthält, Art. 100 Ziff. 1 SVG die Fahrlässigkeit grundsätzlich vorsieht und der Zweck der Norm – Schutz der Unfallopfer und Aufklärung der Unfallursachen – nur so vollständig erreicht wird. Der Beschwerdeführer machte sich schuldig, weil er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Unfall nicht bemerkte, obwohl er bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass er möglicherweise ein anderes Fahrzeug angefahren hatte. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Damit bestätigt das Urteil die strafrechtliche Relevanz der fahrlässigen Führerflucht als eigenständigen Tatbestand mit schwererer Strafandrohung als die einfache Pflichtverletzung nach Art. 92 Abs. 1 SVG.
Regeste
Art. 92 Abs. 2 SVG; Fahrlässige Führerflucht. Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG kann auch fahrlässig begangen werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Regeste Art. 92 al. 2 LCR; délit de fuite par négligence. Le délit de fuite au sens de l'art. 92 al. 2 LCR peut également être commis par négligence (confirmation de la jurisprudence; consid. 3). Regesto Art. 92 cpv. 2 LCStr; fuga colposa del conducente. Il reato di fuga giusta l'art. 92 cpv. 2 LCStr può essere commesso anche per negligenza (conferma della giurisprudenza; consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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