Fahrer verursacht Selbstunfall mit Kollision gegen Verkehrsschild und trinkt danach Gin: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall bestätigt (Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG)
- Datum
- 28.10.2024
- Geschäftsnummer
- 6B 1346/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 3 EMRK Art. 6 EMRK Art. 91a SVG Art. 92 SVG Art. 34 StGB Art. 42 StGB Art. 46 StGB Art. 49 StGB Art. 9 StPO Art. 325 StPO Art. 350 StPO Art. 426 StPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) im Zusammenhang mit einem Selbstunfall vom 21. Mai 2020 verurteilt worden. Er legte Beschwerde in Strafsachen ein und beantragte Freispruch von diesen beiden Vorwürfen sowie eine mildere Strafzumessung. Die Vorinstanz hatte ihn unter anderem wegen des Nachtrunks von Gin nach dem Unfall und wegen der fehlenden unverzüglichen Polizeimeldung verurteilt und den Tagessatz erhöht. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, eine fehlende Verletzung der Meldepflicht zeitlich, das Fehlen des Vorsatzes bei der Vereitelung, ein Verschlechterungsverbot bei der Strafzumessung, den Widerruf einer bedingten Vorstrafe sowie die vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer bei seinem Selbstunfall am 21. Mai 2020 mit einem Signalisationsschild kollidierte und im Wiesland zum Stillstand kam; daraus ergab sich ein Sachschaden, der die Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG auslöste. Obwohl er wusste, dass die Polizei zu ihm nach Hause kommen würde, unterliess er die unverzügliche Meldung und liess sich stattdessen nach Hause fahren, wo er Gin trank. Dieses Verhalten erfüllte sowohl den objektiven wie subjektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, da er aufgrund des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Blutprobe rechnen musste und den Nachtrunk zumindest in Kauf nahm, um deren Zweck zu vereiteln – insbesondere angesichts seiner vorangegangenen strafbaren Fahrt in fahrunfähigem Zustand vor acht Monaten und seiner langjährigen Fahrerfahrung. Auch die Erhöhung des Tagessatzes von Fr. 140.-- auf Fr. 220.-- verstoss nicht gegen das Verschlechterungsverbot, weil die Vorinstanz auf verbesserte finanzielle Verhältnisse abstellt, die dem erstinstanzlichen Gericht zum Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt waren und daher gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO eine strengere Bestrafung zulassen. Der Widerruf der bedingten Vorstrafe war gerechtfertigt, weil die erneute einschlägige Delinquenz während der Probezeit auf eine schlechte Legalprognose hindeutet und der Beschwerdeführer weder Einsicht noch Reue gezeigt hatte. Die gesamten Verfahrenskosten durften ihm auferlegt werden, weil alle Vorwürfe Teil eines einheitlichen Sachverhaltskomplexes waren und die Untersuchung des Selbstunfalls für die Beurteilung der nachfolgenden strafbaren Handlungen notwendig war. Das Bundesgericht verweist auf die breite Ermessensfreiheit der Vorinstanz bei Kostenentscheidungen und sieht keinen Willkürvorwurf. Die Entscheidung ist bemerkenswert für ihre klare Bestätigung der strengen Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Meldepflicht nach Unfällen und für die Konkretisierung der Voraussetzungen des Eventualvorsatzes bei der Vereitelung von Fahrunfähigkeitskontrollen.
Regeste
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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