Gesetzesartikel
Art. 91a SVG – Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
6 Entscheide, in denen Art. 91a SVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fahrer verursacht Selbstunfall mit Kollision gegen Verkehrsschild und trinkt danach Gin: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall bestätigt (Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG)
- Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit Küchenmesser: Landesverweisung bestätigt, obwohl Beschwerdeführer seit 12 Jahren in der Schweiz lebt (Art. 66a StGB)
- Fahrer verweigert Drugwipe-Test und Blutprobe bei Verdacht auf Drogenkonsum: Vereitelung nur durch Blutprobenverweigerung, Strafzumessung fehlerhaft (Art. 91a Abs. 1 SVG)
- Fahrer weigert sich bei Polizeikontrolle am 10. August 2016 gegen Drogenschnelltest: Vereitelung von Fahrunfähigkeitsfeststellung nach Art. 91a Abs. 1 SVG rechtmäßig, Beschwerde abgewiesen (Art. 91a Abs. 1 SVG)
- Beschwerde gegen Urteil wegen Fahruntüchtigkeit: Vorinstanz prüft nicht, ob Blutentnahme rechtmässig angeordnet wurde (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschuldigter flieht zweimal vor Polizei und fährt mit 170 km/h innerorts: Entsiegelung seines Mobiltelefons zur Aufklärung der Straftaten zulässig trotz Aussageverweigerungsrecht (Art. 248 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.