Beschwerde gegen Widerruf einer teilbedingten Freiheitsstrafe: Probezeit verlängert sich um Vollzugsdauer des unbedingten Teils, Widerruf daher zulässig (Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 5 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 441 · ATF 143 IV 441 · DTF 143 IV 441
- Datum
- 09.11.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 IV 441
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 1. April 2009 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt worden, wobei 17 Monate bedingt ausgesetzt waren. Nach weiteren Delikten wurde der bedingte Teil mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Juli 2015 widerrufen; das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte dies am 14. November 2016. Der Beschwerdeführer rügte, der Widerruf sei rechtswidrig, weil die dreijährige Widerrufsfrist nach Art. 46 Abs. 5 StGB am 1. Oktober 2016 abgelaufen sei und das Urteil der Berufungsinstanz erst danach ergangen sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass bei teilbedingten Freiheitsstrafen die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB um die Dauer des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils verlängert wird, weil der Täter nur in Freiheit Gelegenheit hat, sich zu bewähren; eine undifferenzierte Behandlung würde dem Sinn der teilbedingten Strafe widersprechen. Da der Beschwerdeführer nach Eröffnung des Urteils vom 1. April 2009 insgesamt 224 Tage im Strafvollzug verbrachte, verlängerte sich die Probezeit entsprechend. Damit begann die dreijährige Widerrufsfrist nach Art. 46 Abs. 5 StGB erst nach Ablauf dieser Verlängerung zu laufen und war zum Zeitpunkt des Urteils der Berufungsinstanz am 14. November 2016 noch nicht abgelaufen. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist gemäss Art. 408 StPO das Urteil der Berufungsinstanz, das das erstinstanzliche Urteil ersetzte. Die Vorinstanz hatte daher den Widerruf rechtmässig angeordnet. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Lehre überwiegend für diese Auslegung spricht und verwies auf mehrere Kommentare. Die Beschwerde war daher unbegründet.
Regeste
Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 5 StGB; Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen. Bei teilbedingten Freiheitsstrafen verlängert sich die Probezeit um die Dauer des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe (E. 2.3). Entsprechend beginnt die Frist zur Anordnung eines Widerrufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB später zu laufen (E. 2.4). Regeste Art. 44 al. 1 et art. 46 al. 5 CP; délai d'épreuve en cas de sursis partiel à l'exécution d'une peine privative de liberté. En cas de sursis partiel à l'exécution d'une peine privative de liberté, le délai d'épreuve est prolongé de la durée de l'exécution de la partie de peine ferme à exécuter (consid. 2.3). En conséquence, le délai pour ordonner la révocation du sursis selon l'art. 46 al. 5 CP commence à courir ultérieurement (consid. 2.4). Regesto Art. 44 cpv. 1 e art. 46 cpv. 5 CP; periodo di prova in caso di sospensione condizionale parziale di una pena detentiva. In caso di sospensione condizionale parziale di una pena detentiva, il periodo di prova si protrae per la durata dell'esecuzione della parte di pena da scontare (consid. 2.3). Di conseguenza il termine per ordinare la revoca della sospensione condizionale giusta l'art. 46 cpv. 5 CP inizia a decorrere più tardi (consid. 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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