Fahrer weigert sich bei Polizeikontrolle am 10. August 2016 gegen Drogenschnelltest: Vereitelung von Fahrunfähigkeitsfeststellung nach Art. 91a Abs. 1 SVG rechtmäßig, Beschwerde abgewiesen (Art. 91a Abs. 1 SVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 IV 50 · ATF 145 IV 50 · DTF 145 IV 50
- Datum
- 07.11.2018
- Geschäftsnummer
- 6B_598/2018
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 80 BGG Art. 6 EMRK Art. 10 EMRK Art. 10 SKV Art. 55 SVG Art. 91 SVG Art. 91a SVG Art. 15 StPO Art. 58 StPO Art. 197 StPO Art. 337 StPO
Zusammenfassung
Ein Fahrer wurde bei einer Polizeikontrolle am 10. August 2016 aufgrund von Marihuanageruch und nervösem Verhalten zum Drogenschnelltest aufgefordert und widersetzte sich diesem. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte ihn wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Bern wies seine Berufung ab. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht Verstösse gegen Art. 6 EMRK, insbesondere hinsichtlich der Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers, der vorinstanzlichen Spruchkörperbesetzung und der Anordnung des Drogenschnelltests durch die Polizei statt durch die Staatsanwaltschaft, sowie einen Verstoss gegen das Selbstbelastungsverbot.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass die pauschale Ablehnung der Richter aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit unzulässig ist und keine Zweifel an der Unabhängigkeit des Spruchkörpers bestehen. Das Ausstandsbegehren gegen die vorinstanzliche Spruchkörperbesetzung war verspätet, weil der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren erst am 7. Dezember 2017 stellte, obwohl er seit der Vorladung vom 7. März 2017 Kenntnis von der Abwesenheit der Staatsanwaltschaft hatte und die Frist nach Art. 58 Abs. 1 StPO daher verstrichen war. Die Polizei war befugt, den Drogenschnelltest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen, da bereits geringe Anzeichen für Fahrunfähigkeit durch Betäubungsmittel – wie Marihuanageruch im Fahrzeug und nervöses Verhalten – genügten; diese Anordnung stellt keine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar, sondern gehört zur sicherheitspolizeilichen Kontrolltätigkeit. Der Tatbestand der Vereitelung nach Art. 91a Abs. 1 SVG war erfüllt, da der Beschwerdeführer sich vorsätzlich dem Test widersetzte. Ein Verstoss gegen das Selbstbelastungsverbot nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK lag nicht vor, da die Entnahme von Urinproben als körperliche Untersuchung nicht unter das Verbot fällt, wenn sie ohne aktive Mitwirkung erfolgen kann und im Rahmen der Strassenverkehrsgesetzgebung steht. Die Gerichtskosten wurden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte seinem Rechtsvertreter auferlegt, weil dieser unnötige Kosten durch wiederholte, bereits geklärte Rügen zur Spruchkörperbesetzung verursacht hatte, was nach Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 68 Abs. 4 BGG gerechtfertigt ist. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Polizei bei geringen Anzeichen für Drogenkonsum befugt ist, Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen, und dass solche Tests nicht strafprozessualer Natur sind.
Regeste
Art. 55 Abs. 1 SVG; Zuständigkeit zur Anordnung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV. Die Polizei ist zuständig für die Anordnung eines Drogenschnelltests nach Art. 10 Abs. 2 SKV (E. 3.1-3.5). Regeste Art. 55 al. 1 LCR; compétence pour ordonner un test préliminaire selon l'art. 10 al. 2 OCCR. La police est compétente pour ordonner un test rapide de dépistage de drogues selon l'art. 10 al. 2 OCCR (consid. 3.1-3.5). Regesto Art. 55 cpv. 1 LCStr; competenza per ordinare un test preliminare secondo l'art. 10 cpv. 2 OCCS. La polizia è competente per ordinare un test rapido volto a rilevare la presenza di stupefacenti secondo l'art. 10 cpv. 2 OCCS (consid. 3.1-3.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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