Justizze.

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Justizze. Art. 51 SVG

Bundesgericht

90-jähriger Lenker kollidiert mit Feuerwehr-Absperrgitter und verlässt Unfallstelle ohne Namens- und Adressangabe: Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG festgestellt

Datum
28.11.2018
Geschäftsnummer
6B_626/2018
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31 SVG Art. 51 SVG Art. 90 SVG Art. 92 SVG Art. 56 VRV

Zusammenfassung

Ein 90-jähriger Lenker kollidierte mit einem von der Feuerwehr aufgestellten Absperrgitter in Wohlen und verursachte Sachschaden. Am Unfallort war ein Feuerwehrmann anwesend, der dem Lenker mitteilte, er müsse den Schaden der Gemeinde melden. Der Lenker gab weder seinen Namen noch seine Adresse an, verließ den Ort rasch und meldete den Vorfall weder vor Ort noch unverzüglich von zuhause aus bei der Polizei. Die Vorinstanz sprach ihn des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 500 Franken. Mit der Beschwerde beantragte er Freispruch und Zurückweisung der Sache zur neuen Entscheidung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Der Beschwerdeführer hatte am Unfallort weder seinem Namen noch seine Adresse dem für die Absperrung verantwortlichen Feuerwehrmann A._________ genannt, obwohl dieser ihm mitgeteilt hatte, den Schaden der Gemeinde Wohlen zu melden. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Pflicht zur sofortigen Benachrichtigung des Geschädigten gemäss Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG auch dann besteht, wenn dieser bereits anwesend ist, und dass die bloße Möglichkeit, Fotos zu machen, nicht die Erfüllung dieser Pflicht ersetzt. Es war nicht ersichtlich, dass Fotos mit Einverständnis des Beschwerdeführers gemacht wurden; vielmehr hatte ein zufällig anwesender Passant fotografiert, wobei der Beschwerdeführer nur unscharf und von hinten erkennbar war. Der Beschwerdeführer behauptete zudem, es sei zu keinem Gespräch mit A._________ gekommen und kein Schaden entstanden. Auch nach Hause zurückgekehrt, unterliess er eine sofortige Meldung bei der Polizei, obwohl er dies – etwa über A._________ oder andere anwesende Personen – hätte tun können; stattdessen blieb er dort einige Zeit untätig. Damit verletzte er die ihm nach Art. 51 Abs. 3 SVG auferlegten Pflichten, worauf die Strafdrohung gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG greift. Der Schuldspruch verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die sofortige und vollständige Benachrichtigung des Geschädigten bei Sachschäden, insbesondere bei Anwesenheit einer Hilfsperson des Eigentümers.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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