Landesverweisung trotz schwerem Härtefall: Öffentliches Interesse wegen qualifizierter Drogenhandlung und Diebstahl überwiegt (Art. 66a Abs. 2 StGB)
- Datum
- 26.05.2025
- Geschäftsnummer
- 6B_1046/2023
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 121 BV Art. 19 BetmG Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 42 StGB Art. 43 StGB Art. 47 StGB Art. 48 StGB Art. 66a StGB Art. 5 StPO Art. 10 StPO Art. 31 VZAE
Zusammenfassung
Ein kosovarischer Staatsangehöriger, der seit seinem 11. Lebensjahr in der Schweiz lebt, verheiratet ist und drei minderjährige Kinder hat, wurde wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er wehrt sich gegen den Schuldspruch, die Strafzumessung von 36 Monaten Freiheitsstrafe und die angeordnete Landesverweisung für zehn Jahre. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweiswürdigung sei willkürlich, das Beschleunigungsgebot verletzt worden und die Landesverweisung verletze sein Recht auf Achtung des Familienlebens, da ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG hält das Gericht die Beweiswürdigung der Vorinstanz für nicht willkürlich. Die Aussage des Zeugen D. wurde als glaubhaft erachtet, da er sich selbst belastete, keine erkennbaren Übertreibungen zeigte und seine Angaben durch Telefonüberwachungsprotokolle bestätigt wurden. Auch die Annahme eines Reinheitsgrades von 56 % für das nicht sichergestellte Kokain basierte auf statistischen Werten der SGRM und der Verkäuflichkeit der Ware, was bundesrechtskonform ist.
Die Strafzumessung von 36 Monaten Freiheitsstrafe verstösst nicht gegen Art. 47 StGB. Die Vorinstanz setzte für den Drogenhandel eine Einsatzstrafe von 18 Monaten fest und asperierte diese für die gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle sowie weitere Delikte. Dass Vergleichstabellen wie FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER nicht strikt angewendet wurden, ist zulässig, da diese nur Orientierungshilfen sind. Das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO wurde nicht verletzt; die lange Verfahrensdauer der "Aktion Loch" war aufgrund der Komplexität und umfangreichen Zwangsmassnahmen gerechtfertigt, wobei die Vorinstanz die Dauer bereits strafmindernd berücksichtigte. Ein vollständig bedingter Strafvollzug scheidet gemäss Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB bei dieser Strafdauer aus.
Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB ist rechtmässig. Zwar liegt aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der Kernfamilie in der Schweiz ein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vor. In der Interessenabwägung überwiegen jedoch die öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer beging zwei Katalogtaten (Drogenhandel aus pekuniären Motiven, gewerbsmässiger Diebstahl), was gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ein hohes öffentliches Interesse begründet. Seine Legalprognose ist negativ, da er kurz nach Ablauf einer früheren Probezeit erneut delinquierte und keine Reue zeigt. Eine Rückkehr der Familie in den Kosovo ist zumutbar, da die Ehefrau dort aufwuchs, enge Verwandte leben und die Kinder im anpassungsfähigen Alter sind. Die instabile wirtschaftliche Lage und fehlende Ausbildung schwächen das private Interesse zusätzlich. Die Zweijahresregel erfordert ausserordentliche Umstände, die hier fehlen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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