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Justizze. Art. 112 BGG

Bundesgericht

Irakischer Staatsbürger wegen Diebstahls verurteilt: Landesverweisung bestätigt, Sache wegen fehlender Feststellung zur Homosexualität zurückgewiesen (Art. 112 Abs. 3 BGG)

Datum
25.08.2026
Geschäftsnummer
6B_438/2024
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 112 BGG Art. 42 StGB Art. 43 StGB

Zusammenfassung

Ein irakischer Staatsbürger, der seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz lebt und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Diebstahls und versuchten Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie einer obligatorischen Landesverweisung für fünf Jahre verurteilt. Der Verurteilte wehrt sich gegen den Schuldspruch, die Strafzumessung und die Anordnung der Landesverweisung. Er macht geltend, es liege lediglich ein versuchter Diebstahl vor, die Vorinstanz habe seine positive persönliche Entwicklung und berufliche Integration ungenügend gewürdigt, und aufgrund seiner sexuellen Orientierung drohe ihm im Irak eine konkrete Gefahr für Leib und Leben.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, soweit die Frage der behaupteten Homosexualität des Beschwerdeführers und deren Bedeutung als mögliches Vollzugshindernis betroffen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen vollendeten Diebstahls verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht. Die Beweiswürdigung ist nachvollziehbar begründet, insbesondere durch DNA-Spuren am Tatort, und genügt den hohen Anforderungen an eine Willkürrüge gemäss Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG. Auch die Strafzumessung hält der Überprüfung stand. Trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten positiven Entwicklungen wie Arbeitsaufnahme und Schuldensanierung rechtfertigen die vier einschlägigen Vorstrafen und die bereits verbüsste Haftstrafe die Annahme einer ungünstigen Legalprognose. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Prüfung der Bewährungsaussichten nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht überschritten, weshalb der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu Recht angeordnet wurde.

Bezüglich der Landesverweisung erkennt das Bundesgericht überwiegende öffentliche Interessen an. Zwar bestehen aufgrund des Aufenthalts seit dem vierten Lebensjahr und der fehlenden Bindungen zum Irak signifikante private Interessen. Diese werden jedoch durch die persistente Delinquenz und die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit überwogen. Ein schwerer persönlicher Härtefall kann dabei offenbleiben, da die öffentlichen Interessen ohnehin überwiegen würden.

Allerdings entspricht das angefochtene Urteil nicht den Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, weil die Vorinstanz die Frage der Homosexualität des Beschwerdeführers als potentielles Vollzugshindernis offengelassen hat. Da sexuelle Orientierung einen fundamentalen Teil der Identität darstellt und ein Verbergen derselben im Irak nicht zumutbar wäre, ist diese Tatsache für die Beurteilung eines allfälligen Non-Refoulement-Hindernisses entscheidend. Das Bundesgericht hebt das Urteil insoweit auf und weist die Sache prozessualiter zur Nachholung der Tatsachenfeststellung zurück.

Dem Beschwerdeführer werden anteilsmässig Gerichtskosten von Fr. 2'250.-- auferlegt; der Kanton Zürich hat ihn mit Fr. 750.-- zu entschädigen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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