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Justizze. Art. 43 StGB

Bundesgericht

Beschwerde gegen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung abgewiesen: Sechsmaliger Trittkontakt mit schwerem Schuhwerk gegen bewusstlosen Kopf erfüllt Tatbestand (Art. 77 StGB)

Datum
20.09.2023
Geschäftsnummer
6B_1071/2022
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 44 OR Art. 43 StGB

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer war vom Obergericht des Kantons Zürich zweitinstanzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren verurteilt worden. Er legte Beschwerde in Strafsachen ein und beantragte unter anderem die Aufhebung des Schuldspruchs zugunsten einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie eine mildere Strafe. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz willkürlich festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer sechsmal mit Trekkingschuhen gegen den Kopf des am Boden liegenden, bewusstlosen Opfers getreten habe, ob diese Handlung den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfülle, ob die Strafzumessung sachgerecht sei und ob eine Genugtuung für psychische Folgen zulässig sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 23. Juni 2019 sechsmal mit schwerem Schuhwerk gegen den Kopf des am Boden liegenden, offensichtlich bewusstlosen Opfers getreten habe, war nicht willkürlich im Sinne von Art. 95 BGG und beruhte auf einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung; die Vorinstanz hatte sich dabei auf Videoaufnahmen gestützt, die zeigen, dass der Beschwerdeführer ab dem dritten Tritt frontal vor dem Opfer stand und gezielt gegen dessen Kopf trat. Damit erfüllte die Handlung den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 77 StGB, da sie objektiv geeignet war, den Tod herbeizuführen, und der Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich handelte. Die Strafzumessung von 3½ Jahren lag im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens nach Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG, weil die Vorinstanz die hohe objektive Schwere – erschreckende Brutalität, Rücksichtslosigkeit, Menschenverachtung – und die subjektive Tatschwere – eventualvorsätzliches Handeln, emotionale Aufgewühltheit, leichte strafmindernde Beleidigungen durch das Opfer – angemessen gewichtet hatte; der teilbedingte Vollzug war nach Art. 43 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, weil die Freiheitsstrafe über zwei Jahre betrug. Die Genugtuung von Fr. 6'000.-- war gerechtfertigt, weil die Vorinstanz die Traumatisierung des Opfers nachvollziehbar festgestellt hatte; eine Reduktion nach Art. 44 Abs. 1 OR war unzulässig, weil das provozierende Verhalten des Opfers – primitiven Beleidigungen – zwar strafmildernd berücksichtigt wurde, aber nicht die Unverhältnismäßigkeit der Reaktion rechtfertigte. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert als klare Bestätigung der hohen Hürde für die Beanstandung von Sachverhaltsfeststellungen im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren und als exemplarische Anwendung der Kriterien zur Abgrenzung zwischen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung bei wiederholtem, gezieltem Kopftreten gegen einen Wehrlosen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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