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Justizze. Art. 43 StGB

Bundesgericht

Verurteilung wegen Drogenhandels: Willkürrüge unbegründet, keine Strafmilderung trotz Alter, teilbedingter Vollzug verneint (Art. 43 Abs. 1 aStGB)

Datum
30.11.2022
Geschäftsnummer
6B_103/2022
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 2 StGB Art. 42 StGB Art. 43 StGB

Zusammenfassung

Ein wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilter Mann führt Beschwerde ans Bundesgericht. Er rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, bemängelt die Strafzumessung und beantragt hilfsweise einen teilbedingten Strafvollzug sowie Entschädigung für Untersuchungshaft. Die Vorinstanz hatte ihn als Kopf einer Bande eingestuft, die professionelle Hanf-Indooranlagen betrieb, und dabei Aussagen von Mitbeschuldigten sowie bei Hausdurchsuchungen sichergestellte Materialien berücksichtigt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, da sich der Beschwerdeführer auf appellatorische Kritik beschränkt und nicht darlegt, warum die Würdigung der Aussagen von Mitbeschuldigten und der bei Hausdurchsuchungen gefundenen Gegenstände schlechterdings unhaltbar sein soll. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten; sie berücksichtigte die Rolle als Bandenkopf, die produzierte Menge von über 30 kg Marihuana und die hohe kriminelle Energie angemessen. Ein Anspruch auf Strafmilderung wegen Alters oder gesundheitlicher Probleme besteht nicht, da diese Umstände allein keine besondere Strafempfindlichkeit begründen.

Hinsichtlich des bedingten Strafvollzugs gelangt das alte Recht zur Anwendung, da die Revision von Art. 42 und Art. 43 StGB für den Beschwerdeführer nicht milder ist. Der vollbedingte Vollzug scheidet bei einer Strafe von drei Jahren aus. Auch ein teilbedingter Vollzug wird verneint, weil die Legalprognose negativ ausfällt. Massgebend dafür ist die erneute Delinquenz des Beschwerdeführers während des laufenden Strafverfahrens durch Weiterbetrieb und Aufbau neuer Hanf-Indooranlagen sowie seine fehlende Einsicht. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass ein Strafaufschub das künftige Legalverhalten nicht positiv beeinflussen würde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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