Gesetzesartikel
Art. 85 SchKG – Im summarischen Verfahren
11 Entscheide, in denen Art. 85 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehegatte erhält Zahlungsbefehl als Dritteigentümer: Keine zusätzliche Zustellung als Ehegatte erforderlich, obwohl Grundstück Familienwohnung ist (Art. 153 Abs. 2 SchKG)
- Eheleute als Mitbetriebene in Pfandverwertung: Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann als Dritteigentümer genügt auch für seine Funktion als Ehegatte; Rechtsvorschlag in paralleler Betreibung nicht wirksam (Art. 153 Abs. 2 SchKG)
- Betriebene beantragt Einstellung der Betreibung nach Aufhebung des zu vollstreckenden Entscheids durch das Bundesgericht: Vorinstanz prüft Vollstreckbarkeitswegfall nicht, Klage nach Art. 85 SchKG zulässig (Art. 85 SchKG)
- Schuldner beantragt Löschung eines Betreibungsregistereintrags nach Erloschen der Betreibung: Kein Rechtsschutzinteresse mehr, Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet (Art. 85 SchKG, Art. 88 Abs. 2 SchKG)
- Schuldnerin beantragt Nichtbekanntgabe einer Betreibung nach erfolglosem Rechtsöffnungsverfahren: Einleitung des Verfahrens genügt, Erfolg ist nicht erforderlich (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)
- Ex-Ehefrau klagt auf Unterhaltszahlungen für Mai 2013 bis Mai 2015: Betreibungseinstellung wegen umfassender Saldoklausel in Scheidungsvereinbarung bestätigt (Art. 85 SchKG)
- Schuldner verlangt Aufhebung der Pfändungsankündigung wegen behaupteter Stundungsvereinbarung mit Steuerverwaltung: Einrede der Stundung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG im Pfändungsverfahren unzulässig, Beschwerde abgewiesen
- Schuldner beantragt vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG wegen aufgeschobener Vollstreckbarkeit eines kantonsgerichtlichen Urteils: Beschwerde gegen Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise erfolgreich, da Aussichtslosigkeit nicht gegeben (Art. 29 Abs. 3 BV)
- Schuldner beantragt definitive Rechtsöffnung abzuweisen wegen mündlicher Stundungsvereinbarung und Verrechnung: Kein Urkundenbeweis, Einwendungen unzulässig (Art. 81 Abs. 1 SchKG)
- Provisorische Rechtsöffnung für abgetretene Urteilsschuld: Zessionar hat Anspruch auf definitive Rechtsöffnung, Rückweisung (Art. 80 SchKG)
- Schuldner will Betreibung wegen Nichtschuld aufheben: Kein Urkundenbeweis, Beschwerde abgewiesen (Art. 85 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.