Justizze.

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Justizze. Art. 230a SchKG

Bundesgericht

Stockwerkeigentümergemeinschaft beantragt Aufhebung des Steigerungszuschlags wegen angeblicher Nichtigkeit von Forderungen im Lastenverzeichnis und Ausschlussvereinbarung: Beschwerde abgewiesen, da materielle Einwände nicht zulässig und formelle Anfechtung versäumt (Art. 230a Abs. 2 SchKG)

Datum
13.12.2021
Geschäftsnummer
5A 126/2021
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 17 SchKG Art. 19 SchKG Art. 22 SchKG Art. 132a SchKG Art. 230a SchKG Art. 250 SchKG Art. 259 SchKG Art. 2 ZGB Art. 643b ZGB

Zusammenfassung

Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft erhob Beschwerde gegen einen Steigerungszuschlag im Rahmen einer Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG. Sie rügte, dass bestimmte Forderungen im Lastenverzeichnis nichtig seien, weil sie auf fingierten Verträgen beruhten, und dass der Ersteigerer – eine von dem Gläubiger C.________ beherrschte Gesellschaft – aufgrund eines gerichtlich genehmigten Vergleichs vom 5. Juni 2014 von der Versteigerung ausgeschlossen sein müsse. Ferner wandte sie ein, die Tilgung des Steigerungspreises durch Verrechnung verstoße gegen die Steigerungsbedingungen. Streitig war, ob diese Einwände im Rahmen der Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag geltend gemacht werden können.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin die formellen Anfechtungsmöglichkeiten verpasst hatte: Das Lastenverzeichnis lag vom 18. März bis 6. April 2020 zur Einsicht auf und wurde nicht angefochten; die Steigerungsbedingungen lagen vom 7. bis 16. Oktober 2020 zur Einsicht auf und blieben ebenfalls unangefochten. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Steigerungsinteressierte die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis nur vor Beginn der Versteigerung anfechten; danach ist dies nicht mehr zulässig (Art. 230a Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 1 und Art. 259 SchKG). Die Vorinstanz durfte daher nicht über die materielle Berechtigung der im Lastenverzeichnis aufgeführten Forderungen von C.________ entscheiden, da die Aufsichtsbehörde bei der Beschwerde nach Art. 17 SchKG ausschließlich die formellen Anforderungen an Erstellung und Publikation des Kollokationsplans prüft (Art. 12 SchKG, Art. 13 SchKG, Art. 250 SchKG); die materielle Prüfung erfolgt allein im Wege der Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG. Der gerichtlich genehmigte Vergleich vom 5. Juni 2014 verpflichtete C.________ lediglich gegenüber einem anderen Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft, nicht erga omnes; daher konnte er weder C.________ noch der von ihm beherrschten B.________ AG ein Verbot des Erwerbs auferlegen (Art. 643b Abs. 3 ZGB). Die Zahlungsmodalitäten erfolgten zudem im Einklang mit Ziffer 15 der Steigerungsbedingungen, wonach der Ersteigerer eine schriftliche Erklärung des Gläubigers über dessen anderweitige vollständige Befriedigung vorzulegen hatte; das Konkursamt habe hierbei keinen Verfahrensfehler begangen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Eine Nichtigkeitsrüge war unzulässig, weil der behauptete Mangel – die Aufnahme angeblich nichtiger Forderungen – nicht im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer unbestimmten Anzahl Dritter lag und zudem nicht besonders schwer war; solche Einwände sind grundsätzlich mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar, was ausreichenden Rechtsschutz gewährleistet (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin brachte zudem materiell-rechtliche Fragen vor, die allein dem Zivilrichter vorbehalten sind, wie die Ungültigkeit von Verträgen oder ein Durchgriff auf natürliche Personen nach Art. 2 ZGB; sie hatte bereits ein zivilrechtliches Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit eingeleitet. Die Vorinstanz verletzte weder den Gehörsanspruch noch sonstiges Bundesrecht (Art. 105 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG) und schuldet der B.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- für die Stellungnahme zum Eventualgesuch um Sistierung. Die Entscheidung unterstreicht die strikte Trennung zwischen formeller Aufsichtsbeschwerde und materiell-rechtlicher Klärung im Konkursverfahren sowie die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsrüge bei bloßem materiellem Einwand gegen das Lastenverzeichnis.

Regeste

Steigerungszuschlag | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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