Gesetzesartikel
Art. 69 ZPO – Unvermögen der Partei
2 Entscheide, in denen Art. 69 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schuldner beantragt Löschung eines Betreibungsregistereintrags nach Erloschen der Betreibung: Kein Rechtsschutzinteresse mehr, Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet (Art. 85 SchKG, Art. 88 Abs. 2 SchKG)
- Schuldner erhebt Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gegen Pfändungsverlustschein: Einrede unzulässig, da kein Konkurs eröffnet wurde (Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 265 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.