Aktiengesellschaft nach Konkurseröffnung und Einstellung mangels Aktiven weiter im Handelsregister eingetragen: Konkursandrohung zulässig, da Rechtspersönlichkeit fortbesteht (Art. 230 Abs. 3 SchKG)
- Datum
- 14.01.2025
- Geschäftsnummer
- 5A_756/2024
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 159 HRegV Art. 159a HRegV Art. 19 SchKG Art. 22 SchKG Art. 230 SchKG
Zusammenfassung
Die A.________ AG in Liquidation und ihr Verwaltungsratspräsident B.________ erhoben Beschwerde gegen die Konkursandrohung des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 21. Juni 2024. Sie machten geltend, die Gesellschaft sei nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven nicht mehr betreibbar und die Konkursandrohung daher rechtswidrig. Das Obergericht des Kantons Bern hatte die betreibungsrechtliche Beschwerde abgewiesen. Streitig war insbesondere, ob die Gesellschaft trotz fehlender Aktiven und fehlender Gläubiger-Sicherheitsleistung noch als Rechtssubjekt gilt und ob die Konkursandrohung deshalb zulässig ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die A.________ AG in Liquidation zum Zeitpunkt der Konkursandrohung unbestritten im Handelsregister eingetragen war. Nach ständiger Rechtsprechung führt der Verlust der Rechtspersönlichkeit erst mit der Löschung im Handelsregister ein, was hier nicht erfolgt war – vielmehr war ein Einspruch gegen die Löschung beim Handelsregisteramt erhoben worden. Damit bestand die Rechtspersönlichkeit fort, und die Betreibung war zulässig. Art. 230 Abs. 3 SchKG sieht ausdrücklich vor, dass nach Eröffnung und Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven der Schuldner weiterhin auf Konkurs betrieben werden darf; dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, dem Gläubiger ein Wahlrecht zwischen Konkurs- und Pfändungsbetreibung zu sichern, ohne dass dieses durch das Unterlassen einer Sicherheitsleistung verwirkt wird. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf BGE 56 III 189, doch das zitierte Urteil setzt voraus, dass die Gesellschaft infolge des Konkurses bereits im Handelsregister gelöscht wurde – eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall fehlt. Auch die Behauptung einer Verletzung von Art. 22 SchKG blieb unbegründet, da die Beschwerdeführer nicht darlegten, inwiefern die Vorinstanz diese Norm verkannt hätte. Die Konkursandrohung war daher rechtmässig. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die bloße Einstellung eines Konkursverfahrens mangels Aktiven ohne anschliessende Löschung im Handelsregister den Fortbestand der Rechtspersönlichkeit und damit die Zulässigkeit einer Konkursandrohung nicht ausschliesst.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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