Nachbarin vereinbart mit Nachbarn Rückschnitt überragender Weidenäste bis zur Grundstücksgrenze, Nachbarn behaupten Erklärungsirrtum: Bundesgericht lässt Beschwerde wegen zu geringem Streitwert und unvollständiger Anfechtung abweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 12.04.2017
- Geschäftsnummer
- 5D_105/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 90 BGG Art. 113 BGG Art. 114 BGG Art. 115 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 24 OR Art. 679 ZGB Art. 684 ZGB Art. 687 ZGB
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften; auf dem Grundstück der Beschwerdegegner steht eine Trauerweide, deren Äste über die Grenze in das Grundstück der Beschwerdeführerin ragen. Die Beschwerdeführerin drohte, ihr gesetzliches Kapprecht auszuüben. Die Beschwerdegegner erhoben Klage mit dem Begehren, der Beschwerdeführerin das Zurückschneiden der Äste zu verbieten. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Klage gut und verbot der Beschwerdeführerin das Zurückschneiden unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Die Beschwerdeführerin erhob subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügte vor Bundesgericht ausschliesslich die Bejahung eines Erklärungsirrtums durch das Obergericht als verfassungswidrig, nicht aber die alternative Auslegungsbegründung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Der Streitwert beträgt unbestritten Fr. 25'000.-- und erreicht damit nicht die für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindestsumme von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG wurde in der Beschwerdeschrift nicht behauptet, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllt sind und die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Das Obergericht hatte die Vereinbarung zwischen den Parteien über den grenzbezogenen Rückschnitt aufgrund eines Erklärungsirrtums nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR als unverbindlich anerkannt und zusätzlich festgestellt, dass die Vereinbarung objektiv nicht dahin auszulegen sei, der Beschwerdeführerin ein vertragliches Kapprecht einzuräumen – eine Begründung, die auf Art. 679 i.V.m. Art. 684 und Art. 687 Abs. 1 ZGB beruht. Da die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ausschliesslich die Erklärungsirrtums-Begründung anficht, nicht aber die unabhängige Auslegungsbegründung, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf letztere im Ergebnis bestehen. Die Beschwerdeführerin ist daher kostenpflichtig mit Fr. 3'000.--, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und sie unterlegen ist. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass bei zwei selbstständigen, alternativen Begründungen einer Vorinstanz beide angefochten werden müssen, um Erfolg zu haben – ein blosser Streit über einzelne Entscheidungsgründe genügt nicht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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