Justizze.

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Justizze. Art. 24 OR

Bundesgericht

Mutter kündigt Aktienübertragungsvertrag mit Kindern wegen angeblichen Irrtums: Feststellungsklage der Kinder zur Vertragsrechtmäßigkeit zulässig, Anfechtung mangels hinreichender Substanziierung unwirksam (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR)

Datum
08.11.2021
Geschäftsnummer
4A 335/2021
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 24 OR Art. 28 OR Art. 31 OR Art. 560 ZGB Art. 749 ZGB Art. 59 ZPO Art. 70 ZPO Art. 87 ZPO

Zusammenfassung

Eine Mutter hatte im Jahr 2011 ihren fünf erwachsenen Kindern Aktien einer Familien-AG übertragen und sich dafür ein lebenslanges Nutzniessungsrecht eingeräumen lassen. Im März 2018 hob sie diesen Vertrag wegen angeblichen Irrtums und Willensmangels auf. Daraufhin erhoben drei der Kinder eine Feststellungsklage, um die Rechtmäßigkeit des Vertrags gerichtlich feststellen zu lassen. Die Mutter bestritt sowohl das Feststellungsinteresse der Kläger als auch die Notwendigkeit, alle fünf Kinder als Streitgenossen einzubeziehen, und machte geltend, der Vertrag sei wegen Irrtums anfechtbar. Das Kantonsgericht St. Gallen wies ihre Berufung ab, worauf sie beim Bundesgericht Beschwerde einlegte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mutter ab und bestätigte damit die vorinstanzliche Feststellung, dass der Aktienübertragungsvertrag rechtsverbindlich und rechtsgültig ist. Die Kläger hatten ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, weil die Anfechtung durch die Mutter eine unzumutbare Rechtsunsicherheit über den Bestand ihres Eigentums an den Aktien geschaffen hatte: Bei Wirksamkeit des Vertrags würden sie nach ihrem Tod als Alleineigentümer sämtliche Rechte ausüben können, bei dessen Ungültigkeit hingegen zunächst Gesamteigentum mit den übrigen Erben erwerben; eine bloße Anwartschaft ist nicht mit Eigentum gleichzusetzen, da sie bei Vorabversterben des Erben dahinfällt. Eine notwendige Streitgenossenschaft mit den beiden anderen Kindern F.A. und G.A. bestand nicht, weil der Aktienübertragungsvertrag fünf getrennte Rechtsverhältnisse begründete, deren Gültigkeit jeweils separat festgestellt werden kann. Die Mutter hatte zudem weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht hinreichend konkretisiert, welchen Sachverhalt sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als unerlässliche Grundlage betrachtet hatte, noch wann sie den angeblichen Irrtum entdeckt hatte; es fehlten daher die erforderlichen Behauptungen zur Substanziierung eines Grundlagenirrtums gemäß Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR sowie zur Einhaltung der Verwirkungsfrist nach Art. 31 Abs. 2 OR. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, die Beschwerdeführerin trägt sämtliche Gerichtskosten und muss den Beschwerdegegnern eine Entschädigung von Fr. 24'000.-- zahlen. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Beweislast bei der Anfechtung von Verträgen wegen Irrtums und die hohe Substanziierungsanforderung an die konkrete Darlegung des Irrtums und seines Entdeckungszeitpunkts.

Regeste

Feststellungsklage; Irrutmsanfechtung, | Gesellschaftsrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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