Betriebene beantragt Einstellung der Betreibung nach Aufhebung des zu vollstreckenden Entscheids durch das Bundesgericht: Vorinstanz prüft Vollstreckbarkeitswegfall nicht, Klage nach Art. 85 SchKG zulässig (Art. 85 SchKG)
- Datum
- 07.09.2023
- Geschäftsnummer
- 5A_657/2022
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A.________ AG war im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sanierungspflicht für eine PCB-belastete Deponie vom Kanton Freiburg zur Sicherheitsleistung von Fr. 500'000.-- verpflichtet worden. Diese Verpflichtung wurde mittels Verfügung vom 9. März 2020 festgelegt und daraufhin im Betreibungsverfahren definitiv rechtsgeöffnet. Die A.________ AG erhob daraufhin Klage nach Art. 85 SchKG zur Aufhebung der Betreibung, weil das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juni 2021 den kantonalen Entscheid über die höhere Sicherheitsleistung von Fr. 25'500'000.-- aufgehoben und die Sache an die kantonale Behörde zurückgewiesen hatte. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab; das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Die A.________ AG legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu kurz griff, indem sie allein auf das Fehlen eines urkundlichen Beweises für den Nichtbestand oder die Tilgung der Forderung abstellt. Denn nach der Aufhebung des zu vollstreckenden Entscheids durch das Bundesgericht – ohne rechtskräftige Feststellung des Nichtbestands – kann die Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG verlangt werden. Die Vorinstanz hatte sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Vollstreckbarkeit der Betreibungsforderung infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht weggefallen ist. Rechtsprechung und Lehre erlauben zudem die analoge Anwendung von Art. 85 SchKG zur Geltendmachung des (einstweiligen) Wegfalls der Vollstreckbarkeit nach Rechtsöffnung, um eine unrechtmässig gewordene Vollstreckung aufzuhalten. Da die Vorinstanz diese Frage nicht geprüft hatte, war die Beschwerde teilweise gutzusprechen.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren in Höhe von Fr. 3'750.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu leisten. Zur neuen Festsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens wurde die Sache ebenfalls an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Aufhebung eines zu vollstreckenden Entscheids durch das Bundesgericht – auch ohne rechtskräftige Feststellung des Nichtbestands – die Voraussetzungen für eine Klage nach Art. 85 SchKG zur Einstellung der Betreibung erfüllen kann und die Vorinstanz verpflichtet ist, diese Frage ausdrücklich zu prüfen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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