Gesetzesartikel
Art. 88 ZPO – Feststellungsklage
7 Entscheide, in denen Art. 88 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Darlehensgeber klagt auf Rückzahlung eines Verkäuferdarlehens; Vorinstanz verweigert Eintritt in Aberkennungsklage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Gewährleistungsprozess (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO)
- Gläubiger beantragt definitive Rechtsöffnung nach Rückzug der negativen Feststellungsklage durch Schuldner: Rückzug ist kein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG
- Geschädigte erhebt Teilklage im vereinfachten Verfahren: Versicherer darf negative Feststellungswiderklage erheben, obwohl Streitwert über Fr. 30'000 liegt (Art. 224 Abs. 1 ZPO)
- Schuldnerin beantragt Nichtbekanntgabe einer Betreibung nach erfolglosem Rechtsöffnungsverfahren: Einleitung des Verfahrens genügt, Erfolg ist nicht erforderlich (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)
- Arbeitgeberin erhebt negative Feststellungswiderklage auf Gesamtforderung nach echter Teilklage der Arbeitnehmerin: Eintreten zulässig trotz vereinfachten Verfahrens (Art. 224 Abs. 1 ZPO)
- Versicherung erhebt negative Feststellungswiderklage gegen Teilklage im vereinfachten Verfahren: Zulässigkeit trotz über Fr. 30'000.-- liegendem Streitwert (Art. 224 Abs. 1 ZPO)
- Negative Feststellungsklage gegen Betreibung: Schutzwürdiges Interesse ohne konkreten Nachweis der Beeinträchtigung anerkannt (Art. 88 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.