Justizze.

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Justizze. Art. 153 SchKG

Bundesgericht

Ehegatte erhält Zahlungsbefehl als Dritteigentümer: Keine zusätzliche Zustellung als Ehegatte erforderlich, obwohl Grundstück Familienwohnung ist (Art. 153 Abs. 2 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 152 III 103 · ATF 152 III 103 · DTF 152 III 103
Datum
21.08.2025
Geschäftsnummer
152 III 103
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 70 SchKG Art. 75 SchKG Art. 78 SchKG Art. 79 SchKG Art. 85 SchKG Art. 153 SchKG

Zusammenfassung

A.A. und B.A., verheiratete Eigentümer eines Grundstücks mit Familienwohnung, wurden in zwei getrennten Betreibungen auf Grundpfandverwertung durch die C. GmbH betrieben. In der Betreibung gegen B.A. erhielt A.A. als Dritteigentümer einen Zahlungsbefehl; in der Betreibung gegen A.A. war kein Rechtsvorschlag vermerkt. Die Beschwerdeführer rügten, dass A.A. zusätzlich als Ehegatte ein weiteres Exemplar des Zahlungsbefehls hätte erhalten müssen, weil das Grundstück als Familienwohnung dient. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe Art. 153 Abs. 2 SchKG verletzt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Zustellung eines weiteren Zahlungsbefehls an A.A. in seiner Eigenschaft als Ehegatte entbehrlich war. Denn A.A. hatte bereits als Dritteigentümer gemäss Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG einen Zahlungsbefehl erhalten und damit die Stellung eines Mitbetriebenen erlangt, was ihm das Recht zum Rechtsvorschlag wie dem Schuldner verleiht (Art. 153 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 153 Abs. 4 und Art. 78 Abs. 1 SchKG). Da dieselbe Person im selben Verfahren nicht mehrfach als Mitbetriebene eintreten kann, war die zusätzliche Zustellung gestützt auf Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG überflüssig. Der Rechtsvorschlag bedarf grundsätzlich keiner Begründung (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 SchKG), sodass kein Hinweis auf die Ehegatteneigenschaft im Zahlungsbefehl erforderlich war. Ob die Verpfändung die gesetzlichen Zustimmungsvoraussetzungen nach Art. 169 ZGB oder Art. 14 PartG verletzt, ist im Zahlungsbefehlsverfahren nicht zu prüfen; diese Frage kann erst in einem späteren gerichtlichen Verfahren über die Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79 ff. SchKG) oder die Aufhebung der Betreibung (Art. 85 ff. SchKG) entschieden werden. Damit war die Rüge der Verletzung von Art. 153 Abs. 2 SchKG unbegründet.

Die Entscheidung klärt, dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls an eine Person in einer der in Art. 153 Abs. 2 SchKG genannten Eigenschaften ausreicht, um ihr sämtliche Rechte eines Mitbetriebenen zu verschaffen – unabhängig davon, ob sie daneben auch in einer anderen genannten Eigenschaft (z.B. als Ehegatte) betroffen ist. Dies verhindert formale Überschneidungen und gewährleistet die Effizienz des Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne Beeinträchtigung der materiellen Rechte.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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