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Justizze. Art. 76 BGG

Bundesgericht

Vater und Sohn verlangen Feststellung der Widerrechtlichkeit von Kindesschutzabklärungen: Nichteintreten mangels aktuellen Interesses (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 92 · ATF 140 III 92 · DTF 140 III 92
Datum
09.01.2014
Geschäftsnummer
5A_815/2013
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 76 BGG Art. 440 ZGB Art. 454 ZGB

Zusammenfassung

Ein Vater und sein minderjähriger Sohn fochten eine Verfügung des Kinder- und Jugenddienstes an, mit der dieser die Rechtmässigkeit von Abklärungen im Rahmen einer vorübergehenden Unterbringung des Sohnes bei seiner Schwester bestätigt hatte. Die Beschwerdeführer verlangten gerichtlich festzustellen, dass es sich bei den ergriffenen Schritten um widerrechtliche Kindesschutzmassnahmen gehandelt habe, da ihnen das rechtliche Gehör verweigert worden sei und Grundsätze wie Verhältnismässigkeit verletzt wurden. Sie beriefen sich dabei auf das Recht auf eine wirksame Beschwerde und den Zugang zu Gericht gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein. Es stellte fest, dass das für die Beschwerdebefugnis erforderliche aktuelle praktische Interesse fehlte. Dieses Interesse war spätestens seit Ende Januar 2013 nicht mehr gegeben, als die vormundschaftlichen Abklärungen des Kinder- und Jugenddienstes abgeschlossen wurden und der Sohn nicht mehr bei seiner Schwester untergebracht war.

In materieller Hinsicht prüfte das Gericht, ob die Feststellung der Widerrechtlichkeit als eigenständiges Rechtsmittel zulässig sei. Das Gericht verwies darauf, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 die alte Regelung zur Haftpflicht bei widerrechtlicher Freiheitsentziehung durch Art. 454 ZGB ersetzt wurde. Diese Bestimmung regelt die direkte kausale Staatshaftung umfassend und erfasst auch Massnahmen im Kindesschutz, da die Erwachsenenschutzbehörde in Personalunion auch Kindesschutzbehörde ist (Art. 440 Abs. 3 ZGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter dem neuen Recht auf Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit nicht einzutreten, sobald die betroffene Person aus der Einrichtung entlassen ist oder die Massnahme dahingefallen ist. Stattdessen sind die Betroffenen auf die Klage nach Art. 454 ZGB zu verweisen, die Schadenersatz und Genugtuung vorsieht. Da die angeblichen Kindesschutzmassnahmen längst beendet waren, konnte das Feststellungsbegehren keinen Erfolg haben.

Regeste

Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Aufhebung der Kindesschutzmassnahme (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Massnahme bzw. von Verfahrensfehlern. Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf eine Beschwerde eintritt, wenn das aktuelle praktische Interesse bei Einreichung der Beschwerde bereits weggefallen ist. Zur Bedeutung der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB (E. 1-3). Regeste Recevabilité du recours en matière civile après l'annulation d'une mesure de protection de l'enfant (art. 76 al. 1 let. b LTF). Conclusions en constatation de l'illicéité de la mesure, respectivement d'irrégularités de procédure. Conditions qui doivent être réunies pour que le Tribunal fédéral entre en matière sur un recours, lorsque l'intérêt actuel et pratique n'existait déjà plus lors du dépôt du recours. Action en responsabilité selon l'art. 454 CC (consid. 1-3). Regesto Ammissibilità del ricorso in materia civile dopo la revoca della misura a protezione del minore (art. 76 cpv. 1 lett. b LTF). Conclusione volta all'accertamento dell'illiceità della misura, rispettivamente di vizi procedurali. Condizioni alle quali il Tribunale federale entra nel merito di un ricorso se l'interesse attuale e pratico già non sussisteva più al momento dell'inoltro del ricorso. Portata dell'azione di responsabilità secondo l'art. 454 CC (consid. 1-3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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