Vater beantragt Obhut über Zwillinge nach Trennung: Obhut bleibt bei Mutter wegen Stabilitätsbedürfnis kleiner Kinder und fehlender praktikabler Alternativregelung (Art. 172 ZGB)
- Datum
- 28.08.2017
- Geschäftsnummer
- 5A 627/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 97 BGG Art. 98 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 172 ZGB Art. 273 ZGB
Zusammenfassung
Ein Ehemann beschwert sich beim Bundesgericht gegen den Entscheid des kantonalen Obergerichts, welches die Obhut über die gemeinsamen Zwillinge der Ehefrau zugesprochen und das Besuchsrecht des Vaters auf zwei Samstage pro Monat beschränkt hat. Streitig sind ferner die Höhe des Unterhalts für die Kinder und die Ehefrau sowie die Frage, ob die Obhut alternierend oder gar dem Vater allein zusteht. Der Vater behauptet, die Vorinstanz habe Sachverhalte willkürlich bewertet und sein rechtliches Gehör verletzt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Vorinstanz nicht willkürlich entschieden hat, sondern sich an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kindeswohl orientiert hat. Die Obhutszuteilung an die Mutter beruht auf der Tatsache, dass sie die Zwillinge seit der Geburt und insbesondere nach der Trennung im März 2015 hauptsächlich betreut hat, während der Vater beruflich stark eingebunden war und keine klaren Vorstellungen von der Betreuung kleiner Kinder vorlegte; zudem lebten die Eltern in zu grosser räumlicher Distanz (U.________ AG und V.________ BE), und ihr Verhältnis war konfliktbeladen. Eine alternierende Obhut war daher nicht praktikabel und widersprach dem Stabilitätsbedürfnis der damals knapp zweijährigen Kinder, die seit der Trennung nie bei ihrem Vater übernachtet hatten. Auch das Besuchsrecht wurde nicht willkürlich festgelegt: Die Vorinstanz stützte sich auf die unbestrittene Feststellung, dass eines der Kinder sich geweigert hatte, mit dem Vater mitzugehen, und weinte, und ging zurecht von einer Entfremdungsgefahr aus, die eine schrittweise Wiederaufnahme des Kontakts erforderte. Zur Unterhaltsberechnung durfte die Vorinstanz den vom Vater angegebenen Vermögensverzehr von monatlich Fr. 6'000.-- anrechnen, da dieser Betrag angesichts der in seiner Firma verbleibenden Gewinne plausibel war; zudem war die Behauptung, die Nanny sei zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen bezahlt worden, aktenwidrig, weil aus dem Verhandlungsprotokoll hervorging, dass die Nanny aus den bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen finanziert wurde. Die Vorinstanz verletzte weder das rechtliche Gehör noch die Offizialmaxime, da der Vater diese Rügen nicht konkretisierte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Bundesgericht verurteilt den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- und zur Entschädigung der Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'000.--. Diese Entscheidung prägt die Praxis zur alternierenden Obhut bei Kleinkindern und unterstreicht die Bedeutung der faktischen Betreuungsrealität und der Stabilität für die kindliche Entwicklung.
Regeste
Eheschutz | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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