Gesetzesartikel
Art. 343 ZPO – Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden
10 Entscheide, in denen Art. 343 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Herstellerin von Plüschtieren mit Bezeichnung 'Glubschi' klagt gegen Konzerngesellschaft des ehemaligen Vertriebspartners: Agentenmarken nach Art. 4 MSchG und lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG geprüft (Art. 4 MSchG, Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG)
- Lindt klagt gegen Lidl wegen Nachahmung des Goldhasen: Verwechslungsgefahr bejaht, Unterlassungsverbot zugesprochen (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG)
- Hersteller einer innovativen Schüttgefässwaage beantragt vorsorgliches Verbot von Konkurrenzprodukten und unlauteren Werbeaussagen: Bundesgericht hebt Entscheid auf und verweist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür bei Glaubhaftmachung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 321a OR)
- Firma 'altrimo ag' klagt gegen 'atrimos immobilien gmbh': Keine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr trotz ähnlicher Fantasiebezeichnungen (Art. 951 OR)
- Vater beantragt wöchentlichen Besuchstag unter der Woche und vierwöchiges Ferienrecht: Bundesgericht lehnt ab, weil Kindeswohl und bestehende Rollenverteilung dies nicht erfordern (Art. 273 Abs. 1 ZGB)
- Anwaltskanzlei 'Pachmann Rechtsanwälte AG' klagt gegen 'Bachmann Rechtsanwälte AG' wegen Verwechslungsgefahr: Firmenrechtlicher Unterlassungsanspruch abgelehnt, da Familiennamen trotz Ähnlichkeit hinreichend unterscheidbar sind (Art. 951 Abs. 2 OR)
- Dienstbarkeitsbelastete verpflichtet, Rückschnittgesuch für höhere Bäume einzureichen: Pflanzungsbeschränkung umfasst aktive Duldungspflicht (Art. 730 Abs. 2 ZGB)
- Heimat- und Wohnsitzgemeinde klagen erfolgreich auf Anfechtung einer Kindesanerkennung zur Verhinderung einer Scheinehe: Klagerecht nach Art. 260a Abs. 1 ZGB ist nicht durch das Kindeswohl eingeschränkt
- Unterlassungsverbot im superprovisorischen Verfahren: Ungenaue Formulierung führt zur Aufhebung der Ordnungsbusse für Facebook-Foto, Instagram-Verstoss bleibt bestehen (Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO)
- Gläubiger klagt direkt auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme ohne vorherige Feststellung der Leistungspflicht: Klage nicht zulässig, da Leistungspflicht vorfrageweise nicht geklärt werden darf (Art. 98 Abs. 1 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.