Eltern uneinig über Masernimpfung ihrer drei minderjährigen Kinder: Behörde muss anstelle der Eltern entscheiden, da Verzicht auf Impfung das körperliche Wohl gefährdet (Art. 307 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 III 313 · ATF 146 III 313 · DTF 146 III 313
- Datum
- 16.06.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 III 313
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Vater beantragte im Scheidungsverfahren, die Mutter zu verpflichten, gemeinsam mit ihm ihre drei minderjährigen Kinder gegen Masern impfen zu lassen. Die Mutter lehnte dies ab. Das Zivilkreisgericht wies den Antrag ab; das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Vater erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Streitpunkt war, ob die Uneinigkeit der Eltern über die Masernimpfung eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt, die einen behördlichen Entscheid nach Art. 307 Abs. 1 ZGB rechtfertigt.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Uneinigkeit der Eltern über die Masernimpfung ihrer drei minderjährigen Kinder (geboren 2008, 2013 und 2015) einen Fall der Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB darstellt. Es verweist darauf, dass die Masernimpfung vom Bundesamt für Gesundheit empfohlen wird und dass Masern eine hochansteckende Krankheit mit schweren Komplikationen sind – etwa akute Enzephalitis bei 1–2 pro 1000 Fällen oder die stets letale Spätkomplikation SSPE. Auch wenn in der Wohnregion der Kinder weder eine Masernepidemie noch ein Ausbruch besteht, stellt der Verzicht auf Impfung eine konkrete, prognostisch begründete Gefährdung des körperlichen Wohls dar, weil Impfungen per definitionem präventiv wirken und die Unwägbarkeiten einer späteren Infektion nicht hinnehmbar sind. Die Vorinstanz habe fälschlich zwischen „abstrakter“ und „konkreter“ Gefahr unterschieden und dabei den besonderen Charakter präventiver Maßnahmen missachtet. Zudem sei die Masernimpfung verhältnismässig: Sie ist geeignet und erforderlich zur Abwendung der Gefährdung, da mildere Massnahmen wie Immunglobuline nur zeitlich begrenzt wirken und Notfallmassnahmen sind. Die Beschwerde wird daher teilweise gutgeheissen: Das Kantonsgericht hat neu zu prüfen, ob die Masernimpfung im konkreten Fall medizinisch kontraindiziert ist, und andernfalls die zuständige Behörde anzuweisen, anstelle der Eltern über die Impfung zu entscheiden. Art. 301 Abs. 1 ZGB begründet die gemeinsame elterliche Sorge, Art. 307 Abs. 1 ZGB ermöglicht den behördlichen Ersatzentscheid bei Kindeswohlgefährdung, Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB gewährleistet die Verhältnismässigkeit. Kosten wurden nicht geregelt.
Regeste
Art. 301 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1 ZGB; Uneinigkeit der Eltern über die Masernimpfung für die gemeinsamen Kinder; Gefährdung des Kindeswohls. Sind die sorgeberechtigten Eltern darüber entzweit (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB), ob ihr Kind gegen die Masern geimpft werden soll, hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens anstelle der Eltern über die Durchführung dieser Massnahme zum Schutz der Gesundheit des Kindes zu entscheiden. Von den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit darf die Behörde nur abweichen, wenn sich die Masernimpfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falls nicht mit dem Kindeswohl verträgt (E. 4 und 6). Regeste Art. 301 al. 1, art. 307 al. 1 CC; désaccord des parents au sujet de la vaccination des enfants communs contre la rougeole; mise en danger du bien de l'enfant. Lorsque les parents détenteurs de l'autorité parentale sont divisés (cf. art. 301 al. 1 CC) sur le fait que leur enfant doit être vacciné contre la rougeole, il appartient à l'autorité compétente, sur la base de l'art. 307 al. 1 CC et conformément à son pouvoir d'appréciation, de décider, à la place des parents, de l'exécution de cette mesure destinée à protéger la santé de l'enfant. L'autorité ne peut s'écarter des recommandations de l'Office fédéral de la santé publique que si, en raison des circonstances particulières du cas concret, la vaccination contre la rougeole ne répond pas au bien de l'enfant (consid. 4 et 6). Regesto Art. 301 cpv. 1, art. 307 cpv. 1 CC; disaccordo dei genitori in merito alla vaccinazione dei figli contro il morbillo; minaccia del bene del figlio. Se i genitori detentori dell'autorità parentale non sono concordi (v. art. 301 cpv. 1 CC) sul far vaccinare o meno il loro figlio contro il morbillo, l'autorità competente deve, giusta l'art. 307 cpv. 1 CC e in conformità al suo potere di apprezzamento, decidere al posto dei genitori circa l'esecuzione di tale misura a protezione della salute del figlio. L'autorità può discostarsi dalle raccomandazioni dell'Ufficio federale della sanità pubblica soltanto se, sulla base delle circostanze particolari del caso concreto, la vaccinazione contro il morbillo non è compatibile con il bene del figlio (consid. 4 e 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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