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Justizze. Art. 389 ZGB

Bundesgericht

Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft für handlungsfähigen 77-Jährigen: Verletzung von Subsidiarität und Verhältnismässigkeit, milderes Mittel genügt (Art. 389 Abs. 1 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 49 · ATF 140 III 49 · DTF 140 III 49
Datum
10.12.2013
Geschäftsnummer
5A_702/2013
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 14 SchlT Art. 360 ZGB Art. 389 ZGB Art. 391 ZGB Art. 392 ZGB Art. 394 ZGB Art. 395 ZGB Art. 403 ZGB

Zusammenfassung

Ein 77-jähriger Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die Vorinstanz hatte die Massnahme gestützt auf einen leichten Gedächtnisschwund und fehlende Übersicht über die finanziellen Verhältnisse bestätigt, da der Leiter der Wohn- und Lebensgemeinschaft, in der der Mann lebt, wegen eines potenziellen Interessenkonflikts als privater Helfer ausscheide. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei handlungsfähig und könne die Unterstützung selbst organisieren oder durch nahestehende Personen erhalten lassen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Entscheid des Obergerichts auf, da die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht erfüllt sind.

Entscheidend war die Prüfung der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit gemäss Art. 389 ZGB. Zwar bedarf der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und kognitiven Zustands Unterstützung, doch ist diese nicht zwingend durch eine umfassende behördliche Massnahme sicherzustellen. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer handlungsfähig ist und seine Angelegenheiten im Wesentlichen auf die Begleichung von Rechnungen beschränkt sind. Ein schwerwiegender Eingriff wie die Entziehung der Verwaltungskompetenz wäre nur bei einem beträchtlichen Vermögen gerechtfertigt, was hier nicht der Fall war.

Stattdessen sah das Gericht mildere Mittel als ausreichend an, insbesondere die Möglichkeit, die Betreiber der Wohn- und Lebensgemeinschaft zur Information über Preiserhöhungen zu verpflichten (Art. 392 Ziff. 1 ZGB). Zudem verwies das Gericht auf das Institut des Vorsorgeauftrags (Art. 360 Abs. 1 ZGB): Wenn der Beschwerdeführer bereits jetzt eine Person bevollmächtigen könnte, um im Falle späterer Urteilsunfähigkeit tätig zu werden, muss es ihm erst recht erlaubt sein, diese Hilfe als noch urteilsfähige Person in Anspruch zu nehmen. Der von der Vorinstanz betonte Interessenkonflikt des Leiters der Wohngemeinschaft hinderte daran nichts, da dieser Konflikt allein die Erforderlichkeit einer staatlichen Massnahme nicht begründet.

Die Kostenfolge sieht vor, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, da die KESB ohne Vermögensinteresse handelt (Art. 66 Abs. 4 BGG), der Kanton Bern jedoch den Beschwerdeführer zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Regeste

Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). Regeste Art. 389, 391 al. 1, art. 392 ch. 1, art. 394 al. 1 en lien avec l'art. 395 CC; subsidiarité et proportionnalité en droit de la protection de l'adulte. Signification de et rapport entre subsidiarité et proportionnalité (art. 389 CC) en ce qui concerne le prononcé d'une mesure de protection de l'adulte "en fonction des besoins de la personne concernée" (art. 391 al. 1 CC). Dans le cas concret, la curatelle de représentation selon l'art. 394 al. 1 en lien avec l'art. 395 CC n'apparaît pas opportune, au motif qu'une mesure plus légère selon l'art. 392 ch. 1 CC est possible (consid. 4.3). Regesto Art. 389, 391 cpv. 1, art. 392 n. 1, art. 394 cpv. 1 in relazione con l'art. 395 CC; principi di sussidiarietà e di proporzionalità nel diritto di protezione degli adulti. Significato di sussidiarietà e di proporzionalità e relazione tra tali principi (art. 389 CC) in riferimento alla pronuncia di una misura di protezione degli adulti "secondo i bisogni dell'interessato" (art. 391 cpv. 1 CC). Nel caso concreto la curatela di rappresentanza secondo l'art. 394 cpv. 1 in relazione con l'art. 395 CC non appare opportuna, dato che una misura meno incisiva secondo l'art. 392 n. 1 CC è possibile (consid. 4.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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