Gesetzesartikel
Art. 389 ZGB – Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
5 Entscheide, in denen Art. 389 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kindesschutzbehörde ordnet Aufklärung eines zehnjährigen Kindes über seinen wegen schwerer Sexualdelikte verurteilten Vater an: Weisung rechtswidrig, da keine Grundlage in Art. 273 Abs. 2 ZGB und fehlende Kindeswohlgefährdung (Art. 273 Abs. 2 ZGB)
- Eltern verlieren Aufenthaltsbestimmungsrecht über Tochter wegen mutmasslicher Zwangsverheiratung: Bundesgericht hebt kantonalen Entscheid auf und verweist wegen ungenügender Sachverhaltsklärung und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 310 Abs. 1 ZGB)
- Vater beantragt wöchentlichen Besuchstag unter der Woche und vierwöchiges Ferienrecht: Bundesgericht lehnt ab, weil Kindeswohl und bestehende Rollenverteilung dies nicht erfordern (Art. 273 Abs. 1 ZGB)
- Eltern uneinig über Masernimpfung ihrer drei minderjährigen Kinder: Behörde muss anstelle der Eltern entscheiden, da Verzicht auf Impfung das körperliche Wohl gefährdet (Art. 307 Abs. 1 ZGB)
- Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft für handlungsfähigen 77-Jährigen: Verletzung von Subsidiarität und Verhältnismässigkeit, milderes Mittel genügt (Art. 389 Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.