Eltern vereinbaren Kindesunterhalt nach kantonalem Urteil, aber ohne Genehmigung durch Gericht: Bundesgericht weist Fall zur materiellen Prüfung und Genehmigung an Obergericht zurück (Art. 287 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 07.01.2025
- Geschäftsnummer
- 5A_236/2024
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 32 BGG Art. 51 BGG Art. 55 BGG Art. 76 BGG Art. 107 BGG Art. 73 BZP Art. 285 ZGB Art. 287 ZGB Art. 296 ZPO
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin, Mutter dreier gemeinsamer Kinder mit dem Beschwerdegegner, hatte gegen ein Urteil des Obergerichts Zürich Beschwerde erhoben, das ihr eine monatliche Unterhaltszahlung an die Kinder auferlegte, weil künftig der Vater die Obhut ausüben soll. Während des Bundesgerichtsverfahrens einigten sich die Eltern am 13. November 2024 über eine neue Unterhaltsregelung und beantragten gemeinsam mit der Kindesvertreterin die Genehmigung dieser Vereinbarung durch das Bundesgericht. Der Streit betraf ausschliesslich die Höhe der Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder, die unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen und seit 2019 getrennt von ihren Eltern leben.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und das kantonale Urteil aufgehoben, weil die Parteien zwar einen Vergleich über den Kindesunterhalt geschlossen haben, dieser jedoch mangels gerichtlicher Genehmigung nach Art. 287 Abs. 1 ZGB noch nicht verbindlich ist und daher der Rechtsstreit nicht gegenstandslos geworden ist. Das Bundesgericht stellte fest, dass es gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG an den Sachverhalt der Vorinstanz gebunden ist und gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO keine uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Beschwerdeverfahren anwendet; daher kann es die Vereinbarung nicht materiell prüfen und genehmigen. Stattdessen ordnete es die Rückweisung an das Obergericht an, damit dieses die Vereinbarung vom 13. November 2024 unter Anwendung der materiellen Unterhaltsnormen (Art. 285 ZGB, Art. 287 Abs. 1 ZGB) prüft und gegebenenfalls genehmigt. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die Parteikosten wettgeschlagen, und die Kindesvertreterin erhielt eine Entschädigung von Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse. Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen materieller Unterhaltsprüfung durch die kantonale Instanz und rein rechtlicher Überprüfung durch das Bundesgericht – auch wenn die Parteien bereits eine Einigung erzielt haben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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