Gesetzesartikel
Art. 287 ZGB – Periodische Leistungen
4 Entscheide, in denen Art. 287 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eltern vereinbaren Kindesunterhalt nach kantonalem Urteil, aber ohne Genehmigung durch Gericht: Bundesgericht weist Fall zur materiellen Prüfung und Genehmigung an Obergericht zurück (Art. 287 Abs. 1 ZGB)
- Mutter beantragt alleinige elterliche Sorge trotz KESB-Entscheid zur gemeinsamen Sorge: Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde bleibt bei Schlichtungsgesuch bestehen, gemeinsame Sorge entspricht Kindeswohl (Art. 298b Abs. 2 ZGB)
- Kind klagt gegen Vater auf Unterhaltszahlung gemäss genehmigtem Vertrag: Abänderungsklage zulässig trotz Bevorschussung durch Gemeinwesen, da Passivlegitimation allein beim Kind liegt (Art. 289 Abs. 2 ZGB)
- Vater beantragt Nichtigkeitserklärung von KESB- und Obergerichtsentscheid wegen angeblicher sachlicher Unzuständigkeit nach Einreichung einer Unterhaltsklage des Kindes: Nichtigkeit verneint, da Zuständigkeitsverlust nicht offensichtlich und Beschwerde nur auf Nichtigkeit beschränkt (Art. 95 lit. a BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.