Justizze.

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Justizze. Art. 23 StG

Bundesgericht

Kanton Basel-Landschaft senkt Umrechnungssätze für Eigenmietwert: Durchschnittswert von 60,1 % verletzt verfassungsrechtliche Untergrenze von 60 % im Einzelfall (Art. 8 Abs. 1 BV)

Datum
12.01.2017
Geschäftsnummer
2C 519/2015
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 55 BGG Art. 82 BGG Art. 87 BGG Art. 89 BGG Art. 106 BGG Art. 27 BV Art. 127 BV Art. 40 BZP Art. 16 OG Art. 23 StG Art. 24 StG Art. 27 StG Art. 2 StHG Art. 7 StHG Art. 27 VPO Art. 60 ZGB

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer, ein Mieter und ein Mieterverband aus dem Kanton Basel-Landschaft, erhoben Beschwerde gegen die vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 26. März 2015 beschlossene Änderung von § 27ter Abs. 5 des kantonalen Steuergesetzes, welche die Umrechnungssätze zur Berechnung des Eigenmietwerts reduzierte. Sie rügten insbesondere eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, weil die neue Regelung zu einer systematischen Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Untergrenze von 60 % des Marktmietwerts in zahlreichen Einzelfällen führe. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den Korrekturmechanismus nach § 27ter Abs. 6 StG. Es war streitig, ob die Beschwerde zulässig war und ob die angefochtene Bestimmung verfassungskonform ist.

Das Bundesgericht erkennt die Beschwerde als zulässig an und hebt die geänderte Bestimmung auf. Die angefochtene Reduktion der Umrechnungssätze führt im Durchschnitt zu einem Eigenmietwert von 60,1 % des Marktmietwerts, was nur möglich ist, weil ein beträchtlicher Teil der Einzelwerte unterhalb der verfassungsrechtlichen Untergrenze von 60 % liegt – etwa bei Stockwerkeigentum mit 56,8 % oder in bestimmten Bezirken und Bauperioden mit rund 54 %. Diese systematische Unterschreitung widerspricht dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV, da die Untergrenze von 60 % in jedem Einzelfall, nicht nur im Durchschnitt, eingehalten werden muss. Der gesetzliche Korrekturmechanismus nach § 27ter Abs. 6 StG ist unzureichend, weil er nur punktuelle, zufällige Erhöhungen vorsieht und keine lückenlose, systematische Kontrolle gewährleistet; die bisherige Praxis zeigte bereits, dass zu tiefe Eigenmietwerte nicht zuverlässig korrigiert wurden. Damit entzieht sich die angefochtene Bestimmung jeder verfassungskonformen Auslegung und ist aufzuheben. Die Beschwerdeführer sind legitimiert: Beschwerdeführer 1 als Mieter mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft ist virtuell betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung einer unzulässigen Begünstigung von Eigentümern; Beschwerdeführer 2 als juristische Person mit Statuten zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ist ebenfalls legitimiert, da diese selbst beschwerdefähig wären. Die Beschwerde wurde am 24. Juni 2015 rechtzeitig eingereicht, da die Frist mit der Publikation der Verfügung der Landeskanzlei vom 4. Juni 2015 begann. Das Bundesgericht verzichtet auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG und verpflichtet den Kanton Basel-Landschaft zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG. Dieses Urteil bestätigt die strikte Anwendung der 60-%-Untergrenze im Einzelfall und stellt klar, dass formelmässige Systeme zur Eigenmietwertbesteuerung verfassungskonform gestaltet sein müssen – ein bloßer Durchschnittswert reicht nicht aus.

Regeste

§ 27 ter. Abs. 5 des Steuergesetzes des Kantons Basel-Landschaft; Eigenmietwert | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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